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Zuschuss gemäß § 4 der 2.BesÜV für in den alten Bundesländern ausgebildete Beamte

Zwischeninformation

Potsdam.

Auf Grundlage von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gewährung des Zuschusses gemäß § 4 der 2.BesÜV an Beamte, die ihre (Berufs)Ausbildung in den alten Bundesländern absolvierten, stellten zahlreiche Kolleginnen und Kollegen entsprechende Anträge an ihre Dienststelle.

Strittig ist nach wie vor, ob die Entscheidungen des BVerfG und ein im Nachgang durch das Verwaltungsgericht Meiningen getroffenes Urteil auch für Brandenburger Polizeibeamte anzuwenden sind. Kolleginnen und Kollegen, die Anträge zur Zahlung dieses Zuschusses gestellt hatten, müssen mit ablehnenden Bescheiden und auf entsprechenden Widerspruch mit ablehnendem Widerspruchsbescheid rechnen.
Um im Verfahren zu bleiben; die Ablehnung also nicht rechtskräftig werden zu lassen; müssen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen (1 Monat ab Erhalt) auf ablehnende Bescheide -Widerspruch- und auf den Widerspruchsbescheid -Klage an das zuständige Verwaltungsgericht- eingelegt werden.
Nur so sichert man sich als Betroffener seine Ansprüche für den Fall, dass Verwaltungsgerichte in anderen, bereits fortgeschritteneren Verfahren feststellen, dass der Zuschuss gemäß § 4 der 2.BesÜV eben auch an Brandenburger Polizeibeamte zu zahlen ist.

Wir werden in Kürze den Kreisgruppen der GdP entsprechende Muster zur Verfügung stellen. Kolleginnen und Kollegen, die bereits jetzt handeln müssen, können sich unmittelbar mit der GdP-Geschäftsstelle in Verbindung setzen (siehe Kontakt).

Euer GdP-Team
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