Entscheidung des BVerwG zu Zahlungsansprüchen von Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung
Schadenersatzansprüche bei zeitnaher Geltendmachung evtl. möglich
siehe unsere Information vom 23. Juni 2014
Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide als Anspruchsgrundlage ebenso aus, wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge könne allein nach § 15 Abs. 2 des AGG bestehen. Diese Vorschrift räume bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein.
Die bisherige Verlautbarung des BVerwG lässt noch einige Fragen offen, insbesondere wann der Anspruch hätte geltend gemacht werden müssen. Da dieser aus § 15 Abs. 2 AGG herrührt, müsse eigentlich § 15 Abs. 4 AGG berücksichtigt werden, so eine erste Einschätzung der zuständigen Fachabteilung in der DGB-Bundesvorstandsverwaltung. Demnach würde für die Frist folgende Regelung gelten:
„Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“
Um diese offenen Fragen zu klären, muss die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Die Pressemitteilung des BVerwG findet ihr unter folgendem Link:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=65
Als angemessene Entschädigungssumme sieht das BVerwG 100 € je Monat an. Für Brandenburg könnte das bedeuten, dass - entsprechende Geltendmachung vorausgesetzt - ein Anspruch bis zum 31.12.2013 (ab 01.01.2014 neues Besoldungsrecht) besteht. Die vor dem BVerwG verhandelten Fälle aus Sachsen und Sachsen-Anhalt lassen die Schlussfolgerung zu, dass die normale beamtenrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zugrunde gelegt wurde.
Die GdP Brandenburg hatte bereits am 27.11.2011 (Hinweis auf mögliche Antragstellung), 03.12.2012 (Aufruf zur Geltendmachung des Anspruches) und 29.11.2013 (erneuter Aufruf zur Geltendmachung des Anspruches) informiert und aufgerufen, die möglicherweise bestehenden Ansprüche geltend zu machen.
Wir informieren weiter
Euer GdP-Team
Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide als Anspruchsgrundlage ebenso aus, wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge könne allein nach § 15 Abs. 2 des AGG bestehen. Diese Vorschrift räume bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein.
Die bisherige Verlautbarung des BVerwG lässt noch einige Fragen offen, insbesondere wann der Anspruch hätte geltend gemacht werden müssen. Da dieser aus § 15 Abs. 2 AGG herrührt, müsse eigentlich § 15 Abs. 4 AGG berücksichtigt werden, so eine erste Einschätzung der zuständigen Fachabteilung in der DGB-Bundesvorstandsverwaltung. Demnach würde für die Frist folgende Regelung gelten:
„Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“
Um diese offenen Fragen zu klären, muss die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Die Pressemitteilung des BVerwG findet ihr unter folgendem Link:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=65
Als angemessene Entschädigungssumme sieht das BVerwG 100 € je Monat an. Für Brandenburg könnte das bedeuten, dass - entsprechende Geltendmachung vorausgesetzt - ein Anspruch bis zum 31.12.2013 (ab 01.01.2014 neues Besoldungsrecht) besteht. Die vor dem BVerwG verhandelten Fälle aus Sachsen und Sachsen-Anhalt lassen die Schlussfolgerung zu, dass die normale beamtenrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zugrunde gelegt wurde.
Die GdP Brandenburg hatte bereits am 27.11.2011 (Hinweis auf mögliche Antragstellung), 03.12.2012 (Aufruf zur Geltendmachung des Anspruches) und 29.11.2013 (erneuter Aufruf zur Geltendmachung des Anspruches) informiert und aufgerufen, die möglicherweise bestehenden Ansprüche geltend zu machen.
Wir informieren weiter
Euer GdP-Team