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A10 Besoldung in Sachsen im Jahr 2011 verfassungswidrig

Entscheidung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation der A-Besoldung

Karlsruhe.

In einer Pressemitteilung vom 18.12.2015 erläutert das Bundesverfassungsgericht seine neueste Entscheidung zur amtsangemessenen Besoldung. So urteilt das BVerfG, dass die Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 im Jahre 2011 in Sachsen verfassungswidrig gewesen sind. In drei weiteren Fällen aus NRW und Niedersachsen, die gemeinsam entschieden wurden, konnte das Gericht allerdings keine Verfassungswidrigkeit feststellen.

Vorab: In unseren Meldungen Information vom 27. Mai 2015 und Information vom 27.07.2015 haben wir bereits über das Thema informiert und in unserem Mitgliederbereich einen Musterwiderspruch bereitgestellt. Mit diesem konnten/können unsere Kolleginnen und Kollegen Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen.

Worum es geht:

Die vier nun entschiedenen Klagen aus den Jahren 2009 und 2014 richteten sich ursprünglich gegen die Absenkung bzw. Abschaffung der Sonderzahlung in Sachsen, NRW und Niedersachsen. Nachdem diese Klagen abgewiesen wurden, haben die Beamten gegen ihre vermeintlich verfassungswidrige Besoldung geklagt. Von den vier Fällen wurde nur einer Beamtin aus Sachsen Recht gegeben. Das BVerfG stellt fest, dass die wesentliche Ursache für die Verfassungswidrigkeit in diesem Fall der Wegfall der Sonderzahlung in Höhe von 1.200 € im Jahre 2011 gewesen sei, der zu einer fiktiven Besoldungskürzung von 5,88% geführt hat.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte bereits entschieden, dass die Besoldung in den Jahren 2005 – 2010, also vor Streichung der Sonderzulage, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Entscheidung für die Jahre 2012 – 2015 steht in einem abgetrennten Verfahren noch aus.

In seinem Beschluss hat das BVerfG lediglich über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entschieden. Es bewertet die Besoldung als mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die weiteren Entscheidungen zu etwaigen Neuberechnungen und Rückzahlungen müssen nun die entsprechenden Verwaltungsgerichte/Oberverwaltungsgerichte fällen, bei denen die Klage ursprünglich verhandelt wurde. Auch wurden keine Aussagen zu anderen Besoldungsgruppen, Jahren oder anderen Bundesländern gemacht.



Was bedeutet das für Brandenburg:

Da der Beschluss des BVerfG lediglich Sonderfälle behandelt, nämlich die Jahre, in denen die Sonderzahlungen weggefallen sind bzw. gekürzt wurden, ist die Entscheidung des BVerfG nicht eins zu eins auf die heutige Besoldung in Brandenburg zu übertragen.
Weiterhin gibt es keine Entscheidung zur Brandenburger Besoldung. Der Beschluss des BVerfG macht darüber hinaus deutlich, dass für jedes Jahr, jede Besoldungsgruppe und ggf. auch jede Beamtengruppe einzeln entschieden werden muss.

Es ist auch weiterhin unklar, welche Vergleichsgruppe aus der freien Wirtschaft einem Polizeibeamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen gleichzusetzen wäre. Im Fall aus Sachsen wurde der Beamtin der Deutschen Rentenversicherung die Vergleichsgruppe Versicherungsfachleute gegenüber gestellt und damit das dritte, entscheidende Kriterium in der ersten Prüfstufe erfüllt. Bei einer anderen - schlechter bezahlten – Vergleichsgruppe wäre das Kriterium nicht erfüllt gewesen und keine Unteralimentation festgestellt worden.

Im September wurde das Finanzministerium in einem Landtagsbeschluss aufgefordert, bis April 2016 dem Landtag einen Bericht vorzulegen, der die Verfassungskonformität der Brandenburger Besoldung überprüft. Darauf aufbauend sollen dann Schlussfolgerungen für evtl. erforderliche besoldungsrechtliche Änderungen gezogen werden.

Was bedeutet das für unsere Kolleginnen und Kollegen:

  • Ansprüche aus einer evtl. gegebenen verfassungswidrigen Besoldung für vergangene Jahre bestehen nicht.
  • Liegt eine Unvereinbarkeit der Besoldung mit grundgesetzlichen Regelungen vor, ist der Gesetzgeber aufgefordert, diese zeitnah für die Zukunft zu beseitigen.
  • Eine allgemein rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses aus Sicht des BVerfG nicht geboten.
  • Für Widerspruchsführer/ Kläger ist eine rückwirkende Behebung bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung möglich.
  • Wer also Ansprüche geltend machen möchte und dieses entsprechend unserer bisherigen Informationen noch nicht getan hat, sollte bis zum 31.12.2015 Widerspruch einlegen. Somit wären eventuelle Ansprüche für das Jahr 2015 gewahrt. Im Mitgliederbereich (Downloads- Muster/Vordrucke; login erforderlich) haben wir ein Muster zur Verfügung gestellt.

Wir werden weiter informieren. Und wir werden in unserem Einsatz für Besoldungsverbesserungen in Brandenburg nicht nachlassen.

Euer GdP-Team
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