Wechselschichtzulage ungekürzt zu zahlen
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (O)
Am 21. Februar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (O) in einem von der Gewerkschaft der Polizei unterstützten Verfahren, dass die Wechselschichtzulage auf Grundlage des § 19 EZulV in den dort benannten Fällen ungekürzt zu zahlen ist.
Seit 2003 war diese Frage in Brandenburg eigentlich kein Thema mehr. Mit Erlass vom 8. Oktober 2003 (!) stellte das Innenministerium vordem bestehende fehlerhafte Rechtsauffassungen in dieser Frage zurück. Siehe unsere Info vom 10.Oktober 2003 (pdf)
Auch das PP Frankfurt zahlte ab diesem Zeitpunkt die Wechselschichtzulage entsprechend ungekürzt aus. Für den zurück liegenden Zeitraum sah es das jedoch nicht ein und wollte eine anders lautende Gerichtsentscheidung. Diese liegt nunmehr vor.
Das Urteil kann im Mitgliederbereich herunter geladen werden.
Euer GdP-Team
Seit 2003 war diese Frage in Brandenburg eigentlich kein Thema mehr. Mit Erlass vom 8. Oktober 2003 (!) stellte das Innenministerium vordem bestehende fehlerhafte Rechtsauffassungen in dieser Frage zurück. Siehe unsere Info vom 10.Oktober 2003 (pdf)
Auch das PP Frankfurt zahlte ab diesem Zeitpunkt die Wechselschichtzulage entsprechend ungekürzt aus. Für den zurück liegenden Zeitraum sah es das jedoch nicht ein und wollte eine anders lautende Gerichtsentscheidung. Diese liegt nunmehr vor.
Das Urteil kann im Mitgliederbereich herunter geladen werden.
Euer GdP-Team