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Anrechnung der Ruhepausen für Tarifbeschäftigte

Initiative der GdP erfolgreich

Fuldatal.

In der „Dienstvereinbarung zur Anrechnung von Ruhepausen im Bereich der Tarifbeschäftigten“ vom 6. Mai 2020 ist geregelt, dass unter anderem ArbeitnehmerInnen der Einsatzhundertschaften die Ruhepausen übertariflich auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn sie zu operativen Tätigkeiten eingesetzt werden, in denen eine ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet sein muss. Diese Regelung ist eine Analoganwendung der für die Beamten geltenden Erlasslage. Unklarheiten gab es zwischenzeitlich darüber

inwieweit die Regelungen für die Anrechnung von Ruhepausen für die Tarifbeschäftigten bei den TEHu, BFHu, UE sowie EUSTOS Anwendung findet. Hierzu hatten wir um Klarstellung gebeten. Die Direktion hat nun darauf hingewiesen, dass die Dienstvereinbarung für die Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit auch für die Tarifbeschäftigten dieser Einsatz- und Organisationseinheiten gilt.

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