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Kind krank? Neue vorläufige Regelungen ab 1.1.2024

Fuldatal.

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Neue vorläufige Regelungen ab 01.01.2024 in Kraft getreten. Beamtenbereich für 2024 und 2025: Bei Erkrankung eines Kindes (keine 12 Jahre alt) 13 Arbeitstage je Elternteil und Kind (max. 30 AT bei mehreren Kindern) 26 Arbeitstage bei Alleinerziehende je Kind (max. 60 AT bei mehreren Kindern) unter Fortzahlung der Besoldung Tarifbereich für 2024 und 2025: Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 (1) SGB V für 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind (max. 35 AT bei mehreren Kindern) 30 Arbeitstage bei allerziehenden Versicherten (max. 70 AT bei mehreren Kindern) Tarifbeschäftigten wird Arbeitsbefreiung unter Wegfall des Entgeltes gewährt. *Im Vorgriff auf das Inkrafttreten der 4. Verordnung zur Änderung SUrlV. Weitere Informationen inkl. der Verfügungslagen erhaltet Ihr bei Euren GdP Kreisgruppen und örtlichen Personalräten vor Ort.

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