Der Dienstherr zahlt Schmerzensgeld
GdP-Forderung umgesetzt
Wir haben jedoch auch angeregt, dass der Dienstherr in allen anderen Fällen die Zahlung des Schmerzensgeldes übernimmt und dann den Betrag beim Täter wieder einfordert. Staatsrat Dr. Martin Hagen hat uns nun schriftlich mitgeteilt, dass der Senat dieser Forderung nicht nachkommen will. Um hier die Kolleginnen und Kollegen nicht schlechter zu stellen, sollen aber die entstehenden Vollstreckungskosten vom Dienstherrn übernommen werden. Dies soll zunächst im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei niedrigen dreistelligen Schmerzensgeldansprüchen der Fall sein. Mit dem nächsten dienstrechtlichen Gesetzgebungsverfahren soll der § 83a Bremen entsprechend konkretisiert werden. Auch das ist zumindest ein Anfang.