Tarifpolitische Info
Änderungen für die Beschäftigten im IT-Bereich ab dem 1. Januar 2021
Bei Antragstellung kann es zu Höhergruppierungen kommen
Stellen jedoch Beschäftigte fest, dass ihnen aufgrund der Änderungen des Abschnitts 11 eine höhere Entgeltgruppe zusteht, können sie von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, um die höhere Eingruppierung zu wählen. Gemäß § 29f TVÜ-L muss dieser Antrag bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden und wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück. Im Falle eines Antrages findet eine „normale“ Höhergruppierung gemäß § 17 Absatz 4 TV-L statt. Daher muss darauf geachtet werden, ob bzw. welche Nachteile (z. B. Anrechnung auf den Strukturausgleich, Höhe der Jahressonderzahlung etc.) entstehen können.
Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich des Antrages keine Formvorschriften vereinbart, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag jedoch schriftlich gestellt werden.
Überblick zu den Änderungen:
Aufgrund des technischen Fortschritts sind gerade in diesem Bereich Begrifflichkeiten sehr schnell überholt. Neue Berufe und die Weiterentwicklung der Technologien führen in diesem Bereich zu gewichtigen Veränderungen.
In den Vorbemerkungen zum Abschnitt 11 ist der Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale bestimmt.
Eine Unterteilung wie bisher in fünf Unterabschnitte ist nicht mehr gegeben. Somit ist die Unterteilung des Abschnitts in Leiter von IT-Gruppen, Beschäftigte in der IT-Organisation, Beschäftigte in der Programmierung, Beschäftigte in der Systemtechnik und in der Datenerfassung entfallen.
Eine Grundeingruppierung in die EG 6 Fallgruppe 1 ist für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vorgesehen. Die Fallgruppe 2 regelt eine zweite Eingruppierungsmöglichkeit mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“. Hier besteht kein Ausbildungsbezug! Die Protokollerklärung Nr. 3 definiert das Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“.
Im Folgenden sind dann darauf aufbauend Eingruppierungen in die EG 7 bis EG 10 Fallgruppe 2 möglich.
Für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 in Betracht. Diesen werden die „sonstigen Beschäftigten“ gleichgestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, aber über keine einschlägig abgeschlossene Hochschulbildung verfügen. Wann eine solche abgeschlossene Hochschulbildung vorliegt ist in der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 11 geregelt. Die Fallgruppe 2 der EG 10 ist ohne Ausbildungsbezug und fordert einen über die den Gestaltungsspielraum der EG 8 hinausgehenden Gestaltungsspielraum. Es bedarf hier aufgrund der Heraushebung eines Vergleiches mit der EG 8.
Werden diesen Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen sind Eingruppierungen in die EG 11 bis 13 möglich.
Gerade im IT-Bereich finden sind häufig Beschäftigte, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben und auch ohne eine abgeschlossene Hochschulbildung Tätigkeiten im IT-Bereich ausüben. Ab dem 1. Januar 2021 wird die Eingruppierung auch ohne Hochschulabschluss in die EG 10 und höher erleichtert.
Unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten, welche ständig an die fortdauernde rasche technische Entwicklung wieder anzupassen wären, haben sich die Tarifvertragsparteien auf unbestimmte Rechtsbegriffe geeinigt (z. B. zusätzliche Fachkenntnisse, ohne Anleitung, besondere Leistungen etc.). Dies kann vorteilhaft aber auch nachteilig sein, da sie auslegungsfähig sind. Hier wird man wieder auf Urteile angewiesen sein, um diese unbestimmten Rechtsbegriffe bzw. deren Auslegung festzulegen.
Wir unterstützen euch gern – darum werdet Mitglied!
Stellen jedoch Beschäftigte fest, dass ihnen aufgrund der Änderungen des Abschnitts 11 eine höhere Entgeltgruppe zusteht, können sie von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, um die höhere Eingruppierung zu wählen. Gemäß § 29f TVÜ-L muss dieser Antrag bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden und wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück. Im Falle eines Antrages findet eine „normale“ Höhergruppierung gemäß § 17 Absatz 4 TV-L statt. Daher muss darauf geachtet werden, ob bzw. welche Nachteile (z. B. Anrechnung auf den Strukturausgleich, Höhe der Jahressonderzahlung etc.) entstehen können.
Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich des Antrages keine Formvorschriften vereinbart, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag jedoch schriftlich gestellt werden.
Wichtig:
Die Versäumnis der Frist hat nicht nur Folgen für Ansprüche aus der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Eine Antragstellung ist nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr möglich. Die Beschäftigten verbleiben dann so lange in ihrer bisherigen Eingruppierung, wie ihnen keine andere Tätigkeit übertragen wird
Die Versäumnis der Frist hat nicht nur Folgen für Ansprüche aus der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Eine Antragstellung ist nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr möglich. Die Beschäftigten verbleiben dann so lange in ihrer bisherigen Eingruppierung, wie ihnen keine andere Tätigkeit übertragen wird
Überblick zu den Änderungen:
Aufgrund des technischen Fortschritts sind gerade in diesem Bereich Begrifflichkeiten sehr schnell überholt. Neue Berufe und die Weiterentwicklung der Technologien führen in diesem Bereich zu gewichtigen Veränderungen.
In den Vorbemerkungen zum Abschnitt 11 ist der Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale bestimmt.
Eine Unterteilung wie bisher in fünf Unterabschnitte ist nicht mehr gegeben. Somit ist die Unterteilung des Abschnitts in Leiter von IT-Gruppen, Beschäftigte in der IT-Organisation, Beschäftigte in der Programmierung, Beschäftigte in der Systemtechnik und in der Datenerfassung entfallen.
Eine Grundeingruppierung in die EG 6 Fallgruppe 1 ist für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vorgesehen. Die Fallgruppe 2 regelt eine zweite Eingruppierungsmöglichkeit mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“. Hier besteht kein Ausbildungsbezug! Die Protokollerklärung Nr. 3 definiert das Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“.
Im Folgenden sind dann darauf aufbauend Eingruppierungen in die EG 7 bis EG 10 Fallgruppe 2 möglich.
Für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 in Betracht. Diesen werden die „sonstigen Beschäftigten“ gleichgestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, aber über keine einschlägig abgeschlossene Hochschulbildung verfügen. Wann eine solche abgeschlossene Hochschulbildung vorliegt ist in der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 11 geregelt. Die Fallgruppe 2 der EG 10 ist ohne Ausbildungsbezug und fordert einen über die den Gestaltungsspielraum der EG 8 hinausgehenden Gestaltungsspielraum. Es bedarf hier aufgrund der Heraushebung eines Vergleiches mit der EG 8.
Werden diesen Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen sind Eingruppierungen in die EG 11 bis 13 möglich.
Gerade im IT-Bereich finden sind häufig Beschäftigte, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben und auch ohne eine abgeschlossene Hochschulbildung Tätigkeiten im IT-Bereich ausüben. Ab dem 1. Januar 2021 wird die Eingruppierung auch ohne Hochschulabschluss in die EG 10 und höher erleichtert.
Unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten, welche ständig an die fortdauernde rasche technische Entwicklung wieder anzupassen wären, haben sich die Tarifvertragsparteien auf unbestimmte Rechtsbegriffe geeinigt (z. B. zusätzliche Fachkenntnisse, ohne Anleitung, besondere Leistungen etc.). Dies kann vorteilhaft aber auch nachteilig sein, da sie auslegungsfähig sind. Hier wird man wieder auf Urteile angewiesen sein, um diese unbestimmten Rechtsbegriffe bzw. deren Auslegung festzulegen.
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