GdP Aktuell zu Versorgungsansprüchen
Beamtenversorgung bei Teilzeitbeschäftigten
Das Finanzministerium hat dies mit FMS v. 08.09.2020 bekannt gegeben. Damit haben alle Beamte, unabhängig vom geleisteten Teilzeit-Anteil, die gleiche versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren.
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit insgesamt nach Art. 14 BayBeamtVG bleibt es jedoch i.V.m. Art. 24 Abs. 1 bei der anteiligen Berechnung der Höhe des Ruhegehalts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit.
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit insgesamt nach Art. 14 BayBeamtVG bleibt es jedoch i.V.m. Art. 24 Abs. 1 bei der anteiligen Berechnung der Höhe des Ruhegehalts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit.