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EMailNews 01/2015- GdP-Forderung bei Schmerzensgeld weitgehend umgesetzt

Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

München.

Seit Jahren hatte die GdP gefordert, dass der Dienstherr bei nicht erfüllbaren Schmerzensgeldansprüchen in Vorleistung tritt. Dieser Forderung ist der Freistaat mit der Anpassung des Art. 97 BayBG (siehe unten) nun weitgehend nachgekommen.

Maßgebliche Voraussetzungen für die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn sind:

    · Schriftlicher Antrag durch den Geschädigten

    · Rechtskräftig festgestellte Schmerzensgeldansprüche gegen Dritte über einen Betrag von mindestens 500 €

    · Erfolglose Vollstreckung

    · Beachtung einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils

    · Es wurde keine einmalige Unfallentschädigung oder Unfallausgleich gezahlt

„Art. 97 BayBG: Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
(2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.
(3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.“
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