Beihilfe
Selbstbehalt ist rechtswidrig
Gerichtlicher Verfahrensstand zu § 12 Sächsische Beihilfeverordnung und Hinweise auf sich daraus ergebende Konsequenzen für laufende Festsetzungsverfahren
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Dresden die Berufung zugelassen. Der Freistaat Sachsen hat gegen diese Urteile beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt, eine Begründung liegt derzeit noch nicht vor. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht antragsgemäß bis zum 29.01.2008 verlängert.
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