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Tarif

Altersteilzeit

Aktuelle Informationen zur Stichtagsregelung

Kesselsdorf:.

Die Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung vom 24.10.2006 sieht vor, dass diejenigen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis [einschließlich] 1954 bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten besonderen Vertrauensschutz genießen sollen, wenn sie bereits vor einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben.

Der Stichtag soll der Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs ins Kabinett sein. Dies ist für Ende November 2006 (entweder 29.11. oder 6.12.) geplant. Damit noch möglichst viele die Vertrauensschutzregelung nutzen und Altersteilzeit vereinbaren können, informieren wir, ohne den exakten Stichtag zu kennen. Andernfalls würde unseres Erachtens kostbare Zeit verloren gehen.

Das bedeutet:

1.
Betroffen sind ausschließlich diejenigen, die 2012 und danach eine Altersrente beziehen wollen. Wer vorher in Rente geht, muss keine Änderungen befürchten.

Beispiel 1:
Kollegin A, Geburtsjahrgang 1950, möchte in Kürze einen Altersteilzeitvertrag über 4 Jahre abschließen und mit 60 eine „Altersrente für Frauen“ in Anspruch nehmen, deren weitere Voraussetzung sie erfüllt. Für sie ist der Stichtag nicht maßgeblich, da sie 2010, also vor 2012 ihre Rente (mit 18 % Abschlag) antreten kann. Auch wenn sie die letzten Jahre ihres Arbeitslebens in Altersteilzeit arbeitet, kann sie jede Altersrentenart, deren Voraussetzungen sie erfüllt, in Anspruch nehmen. Also auch die „Altersrente für Frauen“.

Beispiel 2:
Kollegin B, Geburtsjahrgang 1951, überlegt sich, um hohe Abschläge zu vermeiden, erst später mit der Altersteilzeit zu beginnen. Ihrer Planung nach beginnt sie die Altersteilzeit mit ihrem vollendeten 59. Lebensjahr, also 2010 und will mit 65 abschlagsfrei in die Rente gehen, also 2016. Für sie ist der Stichtag von entscheidender Bedeutung. Schließt sie ihren Altersteilzeitvertrag erst nach dem Stichtag ab, muss sie eine Anhebung um 5 Monate in Kauf nehmen, um weiterhin abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Möchte sie dennoch, wie geplant, mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen, müsste sie ihren Altersteilzeitvertrag vor dem Stichtag rechtsverbindlich abschließen.

Beispiel 3:
Kollege C, geboren 1954, möchte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Beide überlegen Folgendes: Die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit“ können nur noch die bis einschl. 1951 Geborenen in Anspruch nehmen. Kollege C hat deshalb „nur“ die Möglichkeit, „Altersrente für langjährig Versicherte“ mit vollendetem 62. Lebensjahr (nach heutigem Recht mit 10,8 % Abschlag) und die Regelaltersrente mit dem 65. Lebensjahr (nach heutigem Recht ohne Abschlag) in Anspruch zu nehmen. Kollege C muss mindestens eine Altersteilzeit von 7 Jahren vereinbaren, da er im Jahr 2009 die Altersteilzeit mit vollendetem 55. Lebensjahr beginnen und eine Altersrente sich unmittelbar an die Altersteilzeit (für ihn frühestens mit 62) anschließen muss. Schließt er den Altersteilzeitvertrag vor dem Stichtag ab, hat er nur 10,8 % Abschlag. Wenn er eine 10-jährige Altersteilzeit (im Blockmodell bis zum 60. Lebensjahr Arbeitsphase, von 60 bis 65 Freistellungsphase) vereinbaren würde, könnte er mit 65 Jahren abschlagsfrei in die Regelaltersrente gehen.
Trifft Kollege C die Altersteilzeitvereinbarung erst nach dem Stichtag, könnte er bei gleichem Sachverhalt bei einer 7-jährigen Altersteilzeit bei gleichen Abschlägen (10,8 %) erst 8 Monate später in die „Altersrente für langjährig Versicherte“ gehen. Das bedeutet eine um 4 Monate längere Arbeitsphase und eine um 4 Monate längere Freistellungsphase. Bei einer 10-jährigen Altersteilzeit gilt das Gleiche. Abschlagsfreier Rentenbeginn wäre dann mit 65 Jahren und 8 Monaten möglich.

Beispiel 4:
Kollege D, schwerbehindert und gleicher Jahrgang wie Kollege C, möchte ebenfalls mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbaren. Er kann nach heutigem Recht mit vollendetem 60. Lebensjahr und einem Abschlag von 10,8 % in die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ gehen. Ohne Abschlag kann er diese Rente mit 63 in Anspruch nehmen.
Schließt er vor dem Stichtag eine Altersteilzeitvereinbarung ab, ändert sich nichts. Schließt er nach dem Stichtag die Vereinbarung ab, gelten auch für ihn die Anhebungen. Das heißt, er kann erst mit 60 Jahren und 8 Monaten mit (10,8 %) Abschlägen und abschlagsfrei mit 63 Jahren und 8 Monaten in die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ gehen.

Fazit: Wer von der Anhebung betroffen ist, muss entweder die Altersteilzeit später beginnen oder eine entsprechend längere Laufzeit vereinbaren.

2.
Die Zeit für die wichtige Entscheidung über den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung und deren Folgen ist knapp. Deshalb ist es wichtig, sich über die Auswirkungen Klarheit zu verschaffen. Dabei sollte insbesondere mit dem Arbeitgeber die Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit und mit dem Rentenversicherungsträger die rentenrechtlichen Voraussetzungen und ggf. die Höhe der Abschläge abgeklärt werden. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, sollte ein solcher Altersteilzeitvertrag abgeschlossen und unterschrieben werden.
Zu warnen ist vor „vorsorglich vereinbarten“ Altersteilzeitverträgen, nur um den Stichtag einzuhalten, ohne sich über die Konsequenzen der Regelungen im Klaren zu sein. Die Rückabwicklung eines solchen Vertrages bereitet meist nur Schwierigkeiten.

3.
Die Anhebung der Altersgrenze für die unterschiedlichen Jahrgänge ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen:


Jahrgang Anhebung umJahrgang Anhebung um
1947 1 Monat 1956 10 Monate
1948 2 Monate1957 11 Monate
1949 3 Monate1958 1 Jahr
1950 4 Monate1959 1 Jahr 2 Monate
1951 5 Monate1960 1 Jahr 4 Monate
1952 6 Monate1961 1 Jahr 6 Monate
1953 7 Monate 1962 1 Jahr 8 Monate
1954 8 Monate1963 1 Jahr 10 Monate
1955 9 Monate1964 2 Jahre













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