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Pressemeldung

Böller aus dem Nachbarland gefährlich und verboten

Kesslesdorf:.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) warnt mit dem Wegfall der Grenzkontrollen am 21.12.2007 vor dem Kauf und dem Umgang mit Feuerwerkskörpern aus Polen. Die Herstellung dieser Erzeugnisse wird meist nicht überwacht und kontrolliert. Die pyrotechnischen Gegenstände aus dem Nachbarland genügen deshalb nicht den Sicherheitsbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland. Überdies ist bereits ihre Einfuhr strafbar.

Das Ausmaß der Explosion ist sowohl bei illegal aus Polen eingeführter Pyrotechnik als auch bei selbst hergestellten Knallkörpern nicht berechenbar und wird vom Anwender meist unterschätzt. Zudem weisen die Zündschnüre dieser Böller im Gegensatz zu den in Deutschland freigegebenen Artikeln keine genormten Abbrandzeiten auf, so dass auch der Zeitpunkt der Explosion nicht berechenbar ist. Schäden für Gesundheit und Leben sind oft die Folge derartiger Feuerwerkskörper, die außerdem oft eine außerordentlich gefährliche Sprengwirkung besitzen.

Hintergrund:

In der Polizeidirektion Westsachsen beschlagnahmten Polizeibeamte einen Feuerwerksböller ohne BAM-Siegel mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 kg! Auf dem Böller war zulesen: 61 Schuss ...Schusshöhe mindestens 60 m ! ..... Sicherheitsabstand mindestens 30 m! Die Gefährlichkeit und Größe eines solchen Böllers ist nicht zu unterschätzen.

In Deutschland ist durch das Sprengstoffgesetz ein Instrument geschaffen worden, dass auch den Umgang und den Verkehr, die Beförderung und Einfuhr sowie die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen regelt.
So dürfen explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen sind.
"Feuerwerkskörper" sind demnach pyrotechnische Gegenstände, die nach ihrer Gefährlichkeit u. a. in den Klassen I und II eingeteilt werden. Auf der Verpackung sind die Bezeichnung des Gegenstandes, der Name des Herstellers, die Herstellungsstätte, vorgeschriebene Zulassungszeichen, das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung anzubringen. Das Symbol muss dabei mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen.
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