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Beamtenrecht

GdP gewinnt vor OVG Rechtsstreit

Kürzung der Beihilfe um Selbstbehalt ist unzulässig.

Kesselsdorf:.

Am 18.09.2008 wurde vor dem Oberverwaltungsgericht die Kürzungen von Beihilfeansprüchen (80 EUR Selbstbehalt) verhandelt. Das OVG entschied, dass die Kürzungen um den Selbstbehalt nicht zulässig sind.

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Dresden entschied am 18.10.2007, dass der Selbstbehalt unzulässig ist.
Mehrere GdP-Mitglieder sind gegen die Beihilfebescheide vorgegangen und erhielten von der GdP Rechtsschutz.
Gegen das Urteil vom VG Dresden ging das Landesamt für Finanzen in Berufung und verlor nun vor dem OVG erneut.

Über die weitere Verfahrensweise (z. B. Rückforderungen) wird die GdP ihre Mitglieder zur gegebenen Zeit informieren.

Mit dem GdP-Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite!

Hier die Pressemitteilung des OVG:

18.09.2008 - Kürzung der Beihilfe um Selbstbehalt ist unzulässig.

Die Kürzung von Beihilfeansprüchen sächsischer Beamter um einen Selbstbehalt von jährlich 80,- € auf Grundlage der Sächsischen Beihilfeverordnung vom 22.7.2004 ist unzulässig. Jedenfalls bis zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes durch Gesetz vom 10.4.2007 fehlt es für diese Kürzung an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat deshalb gestern in zwei Fällen die Berufungen des Freistaates Sachsen gegen gleichlautende Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen (SächsOVG, 2 B 683/07; 2 B 685/07).
Im Anschluss an das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, mit der u.a. die „Praxisgebühr“ eingeführt wurde, hat der Freistaat Sachsen zur Beteiligung seiner Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an ihren Krankheitsaufwendungen zum 1.9.2004 einen jährlichen Selbstbehalt in Höhe von 80,- € auf deren Beihilfeansprüchen eingeführt.
Mit zwei Urteilen vom 18.10.2007 (3 K 2799/04 und 3 K 3095/04) gab das Verwaltungsgericht Dresden gegen den Abzug des Selbstbehaltes gerichteten Klagen statt und verpflichtete den Freistaat zu einer insoweit ungekürzten Auszahlung des Beihilfeanspruches.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist mit seinen beiden Urteilen vom 17.9.2008 der bereits vom Verwaltungsgericht Dresden vertretenen Auffassung gefolgt, dass es für den Abzug des Selbsthaltes an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne von Art. 75 Sächsische Verfassung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe insbesondere durch die Einführung von krankheits- und maßnahmeunabhängigen Kostendämpfungspauschalen in den bestehenden Beihilfestandard nicht in der Weise eingegriffen werden, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Beihilfegewährung in ihrem Kern berühre. Erforderlich sei deshalb, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung treffe, ob und in welchem Ausmaß Eingriffe möglich sein sollen. Der Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber insoweit ein Programm vorzugeben, dass letzterer erst im zweiten Schritt ausfüllen könne. Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung des Selbstbehaltes. § 102 Sächsisches Beamtengesetz in seiner hier maßgeblichen und bis zum 27.4.2007 geltenden Fassung sei inhaltlich zu unbestimmt, da er keine Regelung zum Ob und Wie der Einführung eines Selbstbehaltes enthalte. Dies der Entscheidung der Verwaltung zu überlassen sei unzulässig. Ob durch die Neufassung des § 102 Sächsisches Beamtengesetz vom 10.4.2007 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage geschaffen wurde, war für die vorliegenden Fälle nicht entscheidungserheblich, so dass der Senat diese Frage offen gelassen hat. Zur Begründung dieser Neufassung führt die Gesetzesbegründung selbst aus, dass es der Schaffung einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage bedürfe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist nicht zugelassen worden. Gegen diese Entscheidung kann der Freistaat Sachsen binnen einen Monats ab Zustellung der Entscheidungen Beschwerde einlegen.

Peter Kober - Pressesprecher OVG -






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