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Bereitschaftspolizei

Haltung der GdP zum Umbau der Bereitschaftspolizei

Kesselsdorf:.

Sofort nach dem Bekanntwerden beschäftigte sich der geschäftsführende Landesvorstand mit den Plänen zum Umbau der Bereitschaftspolizei in Sachsen. Nachfolgend wird eine erste Stellungnahme veröffentlicht.

Der Landesvorstand und der Fachausschuss Bereitschaftspolizei werden sich weiterhin intensiv mit der Thematik befassen. Alle Kreisgruppen, Mitglieder und Sympathisanten sind herzlich zur Diskussion eingeladen.
  • Die GdP befürchtet nach wie vor, dass jede Form eines Stellenabbaus die Gefährdung der Inneren Sicherheit Sachsens riskiert. Die Stärke der Polizei muss durch die Sicherheitslage bestimmt und den Aufgaben der Polizei angepasst werden.
  • Dass bei der Konzeption zum Umbau der Bereitschaftspolizei versucht wird, dem Stellenabbau eine Aufgaben- und Organisationskritik voranzustellen, um die Minderung des Einsatzwertes zu vermeiden, wird begrüßt. Das macht den Stellenabbau zwar nicht weniger kritisch, ist aber besser als die bisherigen pauschalen Stellenkürzungen.
  • Die Aufgabe der Standorte Sebnitz und Görlitz und Zentralisierung der Einheiten in Dresden kann nachvollzogen werden, sofern für die betroffenen Regionen keine Sicherheitslücke durch verringerte Polizeipräsenz entsteht.
  • Der Versuch der direkten Führung der Hundertschaften durch das Präsidium unter Bildung lediglich taktischer Abteilungsstäbe im Einsatz und Wegfall der Ebene der Abteilung als Dienststelle darf zu keinen Führungsdefiziten im täglichen Dienst und im Einsatz führen. Zwar wird dadurch dem Ziel des zweistufigen Verwaltungsaufbaus Rechnung getragen, dennoch darf der Wert der an den Standorten verbleibenden Verwaltung für die Hundertschaften nicht gemindert werden.
  • Das Ziel der Stärkung der Hundertschaften wird begrüßt. Die Führung von nunmehr bis zu vier Zügen durch eine Hundertschaft scheint leistbar. Die Dienstpostenbewertungen haben sich dann aber an denen der Polizeireviere zu orientieren.
  • Die Zentralisierung der Technischen Einsatzeinheit an einem Standort wird kritisch betrachtet. Zwar ergeben sich aus Zentralisierungen Synergieeffekte. Die Bereitschaftspolizei ist aber in der Verantwortung, zu gewährleisten, dass diese nicht beispielsweise durch unverhältnismäßige Anfahrtswege verbraucht werden.
  • Der Erhalt des Aus- und Fortbildungsinstitutes als nahezu unveränderte Organisation mit vermutlich eigenem Dienststellencharakter konterkariert die angestrebte Zweistufigkeit der Verwaltung. Auch beim durch die GdP geforderten Erhalt des Fortbildungs-Standortes Bautzen wäre die organisatorische Einrichtung einer Abteilung 3 (Aus- und Fortbildung, Einstellung, Prüfungswesen) beim Präsidium der Bereitschaftspolizei mit Führung der Polizeifachschulen und des Fortbildungsinstitutes konsequenter.
  • Polizeifachschulen sollten an den Standorten behalten werden, wo die vorzunehmende Ausbildung dauerhaft am günstigsten und für die Auszubildenden angemessensten durchgeführt werden kann.
  • Die GdP fordert Kontinuität der Einstellung von jährlich durchschnittlich 365 Beamten. Ein jetziger Korridor von 100 Beamten und spätere Einstellung von bis zu 400 Beamten jährlich führt zu Kapazitätsproblemen in der Zukunft. Keinesfalls darf diesen dann durch verkürzte Ausbildungszeiten begegnet werden.
  • Jeder Eingriff in Serviceeinrichtungen (wie zum Beispiel Kfz-Werkstätten) ist immer unter dem Gesichtspunkt des Beibehalts der Servicequalität für die Einsatzeinheiten zu sehen.
  • Schnellstmöglich muss ein Feinkonzept der Neustruktur erstellt werden. Eine Dienstpostenbewertung hat aufgabenkritisch zu erfolgen.
  • Mit allen betroffenen Beschäftigten sind Personalentwicklungsgespräche zu führen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf sozial verträgliche Verwendung zu legen. Jedwedem Fortbildungsbedarf von Beschäftigten, die sich in ihren Aufgaben verändern wollen oder müssen, ist Rechnung zu tragen. Die Fortbildungsträger der Sächsischen Polizei müssen entsprechende Angebote anbieten.
  • Sowohl die Gewerkschaft der Polizei als auch die Personalvertretungen sind in den Prozess einzubinden. Eine bloße Information über bereits beschlossene Dinge kann diesem Anspruch nicht gerecht werden.
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