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Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz 4. DRÄndG

Verabschiedung eines verfassungswidrigen Gesetzes geplant?

Dresden.

Am morgigen 5. Juli soll laut Tagesordnung der Landtagssitzung, das "Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" in zweiter Lesung beraten und anschließend verabschiedet werden.

Eingereicht durch die Staatsregierung wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Drucksache 7/11452 im November 2022.

Ziel war einerseits die Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. November 2021 sowie die Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.

Man könnte glauben, dass es bei so langer Bearbeitungszeit ein ganz großer „Wurf“ sei, der nun vorliegt. Dem ist nur nicht so. Schon allein die Tatsache, dass es 2,5 Jahre gedauert hat um die Tarifeinigung in Worte zu fassen ist bezeichnend. Die Staatsregierung verschwendete scheinbar auch keinen Gedanken daran, eine zusätzliche Anpassung unter Beachtung der außerordentlichen hohen Inflation durchzuführen. Ebenso war die Zeit für echte Erhöhungen der Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder die Abschaffung der Dreiteilung bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage scheinbar zu kurz.

Nicht viel besser ist die gewählte Lösung zur Erreichung einer verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung. Da hilft auch die am 28. Juni 2023 Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zur vorgelegten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen Drucksache 7/13737 nicht weiter.

Die erheblichen Bedenken, dass die vorgeschlagenen Regelungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, bleiben bestehen. Das durch den DGB, einschließlich der GdP beauftragte Gutachten bestätigt dies all zu deutlich. Gegenüber dem Regierungsentwurf sehe der Änderungsantrag nunmehr für berücksichtigungsfähige Angehörige eine Absenkung der Beihilfesätze von 100 Prozent auf 90 Prozent vor, um Möglichkeiten einer Zusatzversicherung mit privaten Krankenversicherungen zu erhalten. Im Gegenzug solle eine Kompensation auf 100 Prozent durch einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erfolgen.

Sehr fragwürdig ist auch die beabsichtigte Änderung (Artikel 11) des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2025. Warum erst ab dann der erhöhte Zuschlag bei freiwilliger Hinausschiebung des Ruhestandes greifen soll, bleibt ein Rätsel der Staatsregierung und nunmehr auch des Parlaments.

Zum Schluss noch eine gute Nachricht: Die Einführung einer pauschalen Beihilfe soll kommen. Für die künftigen, im Polizeibereich, eher kleinen Kreis von Berechtigten eine echte Alternative und finanzielle Entlastung.


GdP-Wir tun was!

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