Topfwirtschaft kein Zahlungshindernis für Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz
Auffassung der GdP Sachsen bestätigt, Umsetzung ist im Freistaat Sachsen eingeleitet
Am 25. September 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: 2 C 21.13, hier klicken ) die Auffassung der Gewerkschaft, dass die Topfwirtschaft kein Ablehnungsgrund zur Gewährung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002) sein kann, höchstrichterlich bestätigt.
Leider bedurfte es wieder mehrerer Monate um das Recht auch umzusetzen. Nun ist es soweit: mit Erlass des Staatsministeriums der Finanzen des Freistaates Sachsen vom 11. März 2015, (Az.: 15-P 1548/18/21-2015/12177, hier klicken ) wurde die Umsetzung und damit Auszahlung an die berechtigten Beamten im Freistaat Sachsen geregelt. Im Einzelfall wird es ggf. zu weiteren Klagen kommen, da durch das Urteil leider nicht alle Fallkonstellationen und die damit verbundenen Ungerechtigkeiten rechtlich bewertet worden sind. Unter dem Motto „Wer nicht kämpft hat schon verloren!“ konnte für viele Mitglieder der GdP Sachsen ein großer Erfolg erreicht werden.
GdP Sachsen – Wir tun was!
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