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Beförderungen 18. Mai 2005

Vorgaben des ISM zur Beförderungskonzeption

Mainz.

Um eine frühzeitige Festlegung auf eine Beförderungskonzeption zu erreichen, gibt das ISM bereits jetzt die Vorgaben für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2005 an die Polizeibehörden und –einrichtungen. Die GdP hatte in der vergangenen Woche die Ausschreibung im Original veröffentlicht.

Hier nun die Übersicht mit weiteren Hinweisen:

BeförderungVorgaben
nach A 8 (POM)Alle aus den Einstellungsjahrgängen 2000 und früher, wenn die gesetzliche Wartefrist von 1 Jahr nach Wegfall z.A. erfüllt ist
nach A 9 (PHM/KHM)- Alle aus den Einstellungsjahrgängen 1989 und früher
- Ein Teil der Bewerber/innen aus den Einstellungsjahrgängen 1990 und später, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet haben
Bewährungsaufstieg – BWA (PK)Alle, die am 19.5.1960 oder früher geboren sind
Erweiterter BWA (PK)Ein Teil der Bewerber/innen, die in dem Zeitraum 20.5.1960 – 19.5.1968 geboren sind
nach A 10 FH (POK/KOK) - Alle 2000 und früher zu Kommissar/in Ernannten
- Ein Teil der Absolventen/innen FH 2001
- Voraussetzung für Laufbahnbewerber: Wegfall der z.A.
nach A 10 BWA (POK/KOK)- Alle aus dem BWA 1996 und früher
- Ein Teil der Bewerber/innen aus dem BWA 1999 und früher
nach A 11 FH (PHK/KHK)Ein Teil Absolventen/innen FH Juli 1998 und früher
nach A 11 BWA (PHK/KHK)Ein Teil der Bewerber/innen aus dem Bewährungsaufstieg Dezember 1996 und früher (mindestens 3 Jahre A 10)
nach A 12 (PHK/KHK)- Funktionsbindung
- Mindestwartezeit: 10 Jahre gehobener Polizeidienst zum Stichtag 18.5.2005
nach A 13 EPHK/EKHK- Funktionsbindung
- Mindestwartezeit: 15 Jahre gehobener Polizeidienst zum Stichtag 18.5.2005
nach A 14 (POR/KOR)Alle Bewerber/innen des Aufstiegsjahrganges 2000
nach A 15 – B 3Sonderkonzeption mit Funktionsbindung
Verwaltungsbeamte/innenO.a. Beförderungsvorgaben sinngemäß anzuwenden

Es handelt sich dabei um die Festlegung, welche Jahrgänge in welchen Besoldungsgruppen in das Beförderungsverfahren einbezogen werden können. Beförderungszahlen werden erst im nächsten Frühjahr von Innenminister Zuber entschieden.

Die GdP sieht in den Vorgaben eine kontinuierliche und den justiziellen Anforderungen entsprechende Weiterentwicklung der bisherigen Beförderungskonzeption.

Nicht sachgerecht ist aus unserer Sicht die Altersgrenze von 30 Jahren für die Beförderung nach A 9 (PHM). Diese strukturelle Vorgabe ist nicht erforderlich und sollte gestrichen werden.