Zum Inhalt wechseln

Frauenförderplan der Gewerkschaft der Polizei Rheinland-Pfalz

A. Ehrenamtlicher Bereich

1. Gewerkschaftliche Beschlussgremien

1.1 JUNGE GRUPPE

1.1.1 In den JUNGE GRUPPE-Vorstand ist mindestens eine Frau zu wählen.

1.1.2 Der Anteil der weiblichen Mandatsdelegierten bei der Landesjugendkonferenz hat mindestens dem proportionalen Anteil der weiblichen Mitglieder der JUNGEN GRUPPE zu entsprechen.


1.2 Kreisgruppen/Bezirksgruppen

1.2.1 In den Vorstand von Kreis- bzw. Bezirksgruppen ist eine Frau zur Beisitzerin von Frauen zu wählen.
In den geschäftsführenden Vorständen und Vorständen der Kreis- und Bezirksgruppen sollen Frauen mindestens in gleichem Verhältnis vertreten sein wie es ihrem Anteil an der Mitgliedschaft entspricht. Dabei steht den Frauen in den geschäftsführenden Vorständen und Vorständen der Kreis- und Bezirksgruppen mindestens eine Funktion zu.

1.2.2 Bei der Benennung/Wahl von Vertrauensleuten oder der Bildung von Ortsgruppen sind Frauen mindestens anteilmäßig dort zu berücksichtigen, wo Frauen beschäftigt sind.

1.2.3 Frauengruppen in den Kreisgruppen sind dort zu bilden, wo es die Zahl der organisierten Frauen ermöglicht. Wo es die Zahl der organisierten Frauen nicht ermöglicht, ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Kreisgruppen anzustreben. Es ist Aufgabe der Kreisgruppenvorstände, eine konstituierende Sitzung einzuberufen und die weitere Arbeit der Frauengruppe zu fördern.

1.2.4 Zu Landesdelegiertentagen erfolgt die Verteilung der Mandate nach einem Schlüssel (siehe § 9 Abs. 4 der Zusatzbestimmungen zur Satzung der Gewerkschaft der Polizei). Ein Mandat, das durch eine Frau zu besetzen ist, verfällt, wenn es nicht mit einer Frau besetzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Kreisgruppe mit Unterstützung des Landesfrauenvorstandes Bemühungen angestellt hat, ausreichend weibliche Mitglieder für einen Delegiertenplatz zu gewinnen. Dazu ist es mindestens erforderlich, dass durch den KG-Vorstand Kolleginnen gezielt angesprochen werden und das Ergebnis dieser Bemühungen dem Landesfrauenvorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe mitgeteilt wird, damit dieser die Möglichkeit hat, interessierte Kolleginnen anzusprechen. Der Landesbeirat hat für jede Kreisgruppe die Zahl der auf Frauen entfallenden Delegiertenplätze festzulegen.


1.3 Landesvorstand / Landesfrauengruppe

Der Landesfrauengruppenvorstand wird durch die Landesfrauenkonferenz gewählt. Die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand. In den Fachausschüssen und Kommissionen auf Landesebene sollen Frauen mindestens in gleichem Verhältnis vertreten sein, wie es ihrem Anteil an der Mitgliedschaft entspricht. Für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, entsendet der Landesfrauenvorstand in die betreffenden Gremien eine Frau.
    1.4 Geschäftsführender Landesvorstand

    Im geschäftsführenden Landesvorstand ist ein Mitglied zuständig für Frauen. Sofern hier bereits eine Frau vertreten ist, soll sie auch den Vorstandsbereich Frauenpolitik erhalten. Sie/er ist bei den Sitzungen des Landesfrauenausschusses anwesend und berät ihn bei seinen Entscheidungen.


    2. Frauenkonferenz

    2.1 Richtlinien für die Frauenarbeit

    Organisation und Arbeitsweise der gewerkschaftlichen Frauenarbeit regelt sich nach den Richtlinien für die Frauenarbeit in der GdP Rheinland-Pfalz. Zur Unterstützung und Förderung der gewerkschaftlichen Frauenarbeit findet jeweils vor dem Ordentlichen Landesdelegiertentag die Landesfrauenkonfe-renz statt.


    3. Chancengleiche Beteiligung bei Personalräten - Erstellung der GdP-Personalratswahllisten -

    3.1 Bei der Auswahl für die Vergabe von Listenplätzen in den Personalräten sollen Frauen in allen Gruppen berücksichtigt werden. Bei Listenwahl ist unter den ersten vier Listenplätzen mindestens eine Frau und unter den ersten acht und zwölf Listenplätzen ist jeweils mindestens eine weitere Frau aufzustellen. Gelingt dies gilt nicht, setzt sich die betroffene GdP Untergliederung frühzeitig (spätestens zwei Monate vor der Wahlversammlung) mit der Landesfrauengruppe in Verbindung, mit dem Ziel gemeinsam eine geeignete Lösung zu finden. Diese Regelung tritt zu den Personalratswahlen 2021 in Kraft.

    3.2 Nach der Personalratswahl wird im Rahmen einer allgemeinen Analyse der Wahlergebnisse vom Landesvorstand auch erfasst, ob und inwieweit sich der Anteil der Frauen in Personalräten erhöht hat. Die Analyse wird in Bezug auf in der GdP organisierten Frauen in Personalräten durch die Landesfrauengruppe ausgewertet.


    4. Bildung

    4.1 In die derzeit vorliegenden Bildungskonzeptionen werden kontinuierlich frauenspezifische Themen (Gleichstellung, Frauenförderung etc.) integriert. Die Rahmenbedingungen von Seminaren sind so zu verändern, dass die besondere Situation von berufstätigen Frauen in ihrer Doppelrolle berücksichtigt wird. Um allen interessierten Kolleginnen und Kollegen den Besuch von Gewerkschaftsseminaren zu ermöglichen, sind daher auch Seminare mit Kinderbetreuung anzubieten.

    4.2 Anmeldungen von interessierten Frauen zu gewerkschaftlichen Seminaren finden grundsätzlich Berücksichtigung.

    4.3 Im Landesbezirk wird mindestens 1 Frauenseminar jährlich durchgeführt.


    5. Allgemeines

    5.1 Gewerkschaftliche Veranstaltungen (Mitgliederversammlungen, Sitzungen etc.) sollen so gestaltet werden, dass sich auch Kolleginnen angesprochen fühlen. Auch sollte ggf. für eine Kinderbetreuung gesorgt werden.


    5.2 Werbung

    Die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft der Polizei muss Kolleginnen berücksichtigen, auf die Spezifika der Frauen muss durch geeignete Werbemaßnahmen eingegangen werden.


    B. Hauptamtlicher Bereich
    1. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen bevorzugt als Angestellte des Landesbezirks eingestellt.

    2. Die Gewerkschaft der Polizei hat in ihrer Funktion als Arbeitgeberin eine Vorbildfunktion.


    C. Berichtspflicht

    Über die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderplanes berichten die Kreisgruppenvorstände im Rahmen des vorzulegenden Geschäftsberichtes bei jährlichen Mitgliederversammlungen. Der Landesvorstand berichtet beim Landesdelegiertentag. Der Landesfrauenvorstand wird durch die örtlichen Gremien mindestens 4 Wochen vor den Wahlen zu Vorständen und Besetzung von Fachausschüssen und Kommissionen unterrichtet (siehe Ziff. A. 1.2.1 und 1.2.2), wenn nicht in ausreichender Zahl Kandidatinnen zur Verfügung stehen. In diesem Fall sucht der Landesfrauenvorstand mit den örtlichen Frauengruppen und den örtlichen Gremien geeignete Kandidatinnen.


    D. Geltungsdauer

    Der Frauenförderplan hat so lange Bestand, bis die tatsächlichen Defizite in der aktiven und passiven Vertretungsarbeit aufgelöst sind. Dies kann faktisch erst dann der Fall sein, wenn Frauen gemäß ihrem Anteil an der Mitgliedschaft in allen Gremien partizipieren können, um überall direkt am Meinungsbildungsprozess teilzuhaben. Es handelt sich um prozesshafte Vorgänge innergewerkschaftlicher Demokratie, insofern kann der Frauenförderplan keine Zeitvorgabe haben.