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Kostendämpfungspauschale (KDP)

Richtiges Handeln kann Geld sparen

Mainz.

Datum der Einreichung des Erstantrages im Jahr entscheidend für die Höhe der KDP


Ende der Ausbildung

Während der Ausbildung ist man beihilfeberechtigt und von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Nach der Ausbildung geht man zum Einstellungspräsidium, da bleibt es bei der Beihilfe oder zur Bereitschaftspolizei und bekommt freie Heilfürsorge.

Arztrechnungen, Rezepte oder Anwendungen, die man bei der Beihilfestelle erst nach der Ernennung zum PK/PKìn einreicht führen dazu, dass die Kostendämpfungspausschale von 150.-€ greift, wenn man vorher im Jahr noch während der Ausbildung keinen Beihilfeantrag eingereicht hat. Denn mit Ende der Ausbildung greift die KDP.

Von daher der Rat, ersten Antrag an die Beihilfestelle vor Ende der Ausbildung stellen - natürlich nur wenn auch Rechnungen vorliegen-, dann spart man die KDP für den Rest des Jahres.

Beförderungen

Die Höhe der KDP richtet sich nach Besoldungsstufen.

A 9 - A 11 150.-€
A 12 - A 15 300.-€
A 16 450.-€

Auch hier gelten für die Festlegung der Höhe der KDP die Umstände zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung des Jahres.

Von daher der Rat für diejenigen die an den Schnittstellen stehen, ersten Antrag vor dem Beförderungstermin stellen um sich so die niedrigere KDP für das ganze Jahr zu sichern.


Kinder

Pro Kind wird die KDP um 40.-€ gekürzt. Von daher der Rat, ersten Beihilfeantrag erst nach der Geburt des Kindes einreichen, dann spart man sich diese 40.-€.
Gleiches gilt, wenn das Kind aus der Beihilfe rausfällt, dann den ersten Antrag vorher stellen.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind mindert sich die Kostendämpfungspauschale um 40 €. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Kostendämpfungspauschale bei jedem Elternteil um 40 € gemindert.

Pension

Mit dem Eintritt in die Pension wird die KDP abgesenkt. Von daher ersten Beihilfeantrag des Jahres erst stellen, wenn man schon im Ruhestand ist.

Kann die Kostendämpfungspauschale auch entfallen?

Ja, bei folgenden Personen wird keine Kostendämpfungspauschale einbehalten:
    · Personen der Besoldungsgruppen bis einschließlich A6,

    · Empfänger von Anwärterbezügen,

    · Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen/-partner im Jahr des Todesfalls,

    · Waisen,

    · Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,

    · beihilfeberechtigte Personen, die den ersten Beihilfeantrag im Kalenderjahr während der Elternzeit, in der nicht gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, oder während einer Beurlaubung nach § 76 LBG stellen.