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Kostendämpfungspauschale

Widerspruch

Mainz.


Die 2004 eingeführte Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe
ist nach Urteil des VG Koblenz vom 22.6.2007, Az.: 6 K 67.07.KO, nichtig,
weil sie sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Regelung stützt.
Gegen nicht bestandskräftige Bescheide kann (auch von den Pensionären)
Widerspruch eingelegt werden.

Beihilfe
Die 2004 eingeführte Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe ist nach Urteil des
VG Koblenz vom 22.6.2007, Az.: 6 K 67.07.KO, nichtig, weil sie sich nicht auf eine
ausreichende gesetzliche Regelung stützt. Gegen nicht bestandskräftige Bescheide
kann (auch von den Pensionären) Widerspruch eingelegt werden. Das reicht bis zu
12 Monate zurück. Die GdP wird gesondert informieren, ob auch schon
bestandskräftige Bescheide mit Rechtsmittel belegt werden können.
Die Landesregierung will jetzt die gesetzliche Regelung nachholen - und zwar
rückwirkend bis 2004. Ob solch ein Rückgriff zulässig ist, ist umstritten.

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