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13. Mitgliederbrief anlässlich der „Corona-Pandemie“ und des Aufzuges und der Kundgebung „in Gedenken an Yasmin und Alexander, zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat und für Frieden und Freiheit“ am Montag in Mainz

Mainz.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, drei Monate nach dem letzten Mitgliederbrief hat der Gesetzgeber auf Bundesebene nun erneut Fakten geschaffen, welche bei vielen Menschen, möglicherweise auch bei euch und in jedem Fall auch bei uns, Verwirrung und in Teilen Unverständnis auslösen. Bei nach wie vor sehr hohen Infektionszahlen ist mit Änderung vom 18.03.2022 dennoch das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Zudem hat sich mit Neufassung vom 20. März 2022 (Gültigkeit bis 25. Mai 2022) auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert und steht am Wochenende die Inkraftsetzung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung an. Das bedeutet, dass neben den Änderungen im öffentlichen Leben zu bewerten ist, wie sich Corona auf die Arbeitswelt auswirkt und was dies in Bezug auf den Arbeitsschutz bedeutet.

Ich möchte euch mit diesem Mitgliederbrief über die aktuelle Regelungslage informieren und euch die aktuellen Sachstände in Bezug auf die Corona-Pandemie aus der Polizei mitteilen.

Darüber hinaus werden wir am Montag unter dem Motto „In den Farben getrennt, in der Sache vereint!“ in Mainz zu einem Gedenkaufzug für Yasmin und Alexander und zu einer Kundgebung zusammenkommen, um solidarisch und selbstbewusst für unseren Berufsstand und unsere Stärke eine Stimme zu erheben. Auch hierzu möchte ich euch noch einige Dinge mit auf den Weg geben.

1) Innerdienstliches zur Corona-Pandemie

Initiativantrag des Hauptpersonalrats zu Lockerungen innerhalb der Polizei

Der Hauptpersonalrat Polizei hat sich in seiner virtuellen Sitzung Anfang März für einen Initiativantrag an das MdI entschieden. Hintergrund waren die bereits mit der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung einhergehenden Lockerungen, insbesondere im Umgang mit der Maskentragepflicht in gastronomischen Bereichen und die bis zu diesem Zeitpunkt rückläufigen Infektionszahlen.
Konkret wurde durch den HPRP beantragt, die Maskentragepflicht von dem Niveau der FFP2-Maske auf das Niveau der OP-Maske runterzufahren, bzw. die Entscheidung über die eine oder andere Maskenart vom regionalen Infektionsgeschehens abhängig zu machen. Darüber hinaus beantragte der HPRP mit gleicher Argumentation, dass Lockerungen im sozialen Miteinander wieder möglich sein müssten (wie z.B. Sozialveranstaltungen).

Das MdI hat den Initiativantrag aufgrund der sich seit dem 28. Februar 2022 abzeichnenden weiterhin deutlich anziehenden Infektionsdynamik dem Leiter der Zentralstelle für Gesundheitsmanagement, Herrn Dr. Brill, zur Prüfung bzw. Einschätzung vorgelegt. Mit Datum und Schreiben an den HPRP vom 15. März 2022 hält das MdI demzufolge an den Bewertungen und an allen Regelungen der Handlungsorientierung Corona (in der 18. Version) fest und bietet eine erneute Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt an.

In der Zwischenzeit – also mit Datum vom 20. März 2022 (s. Einleitung oben) haben sich die Rechtsgrundlagen wie folgt geändert:


Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Wegfall der 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist die gesetzliche Grundlage für die unter Ziffer 2.3 der Handlungsorientierung dargestellte 3G-Regel am Arbeitsplatz entfallen.
Mit Mail vom 21. März 2022, 16:25 Uhr, an die Polizeibehörden hat das MdI mitgeteilt: „Die Ziffer 2.3 der Handlungsorientierung Corona vom 26.01.22 wird daher außer Vollzug gesetzt und im Zuge der bevorstehenden Fortschreibung gänzlich entfallen. Alle anderen Regelungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“
Dies gilt jedoch auch für die 3G-Regel für Externe (s. 6 der Handlungsorientierung).


Änderungen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Gemäß § 2 Abs. 3 der seit dem 20. März 2022 geänderten Arbeitsschutzverordnung Corona hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Der Dienstherr hat eine solche Gefährdungsbeurteilung erstellt, welche die Grundlage für den Hygiene- und Desinfektionsplan und die Handlungsorientierung Corona bildet. Das MdI hält weiterhin im Zusammenspiel mit der Zentralstelle für Gesundheitsmanagement und nach einem entsprechenden Austausch mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit der Polizeibehörden an den Risikobewertungen der Gefährdungsbeurteilung Corona fest.

Wir haben darum gebeten, dass die Gefährdungsbeurteilung in ihrer aktualisierten Fassung ins Intranet eingestellt wird und dass auch der Hygiene- und Desinfektionsplan aktualisiert wird. Bis auf die Gefährdungsbeurteilung findet ihr die Unterlagen im Internet unter nachfolgendem Link: https://intrapol.polizei.rlp.de/dokumente-intrapol/2020/01/31/13/37/mitarbeiterinformation-zum-corona-virus


Rundschreiben Corona-Virus – dienst- und arbeitszeitrechtliche Regelungen und Hinweise – Neuauflage (Stand: 25. März 2022; gültig bis zum 25. Mai 2022)

Mit Datum vom 25. März 2022 wurde das Rundschreiben des MdI, welches für die gesamte Landesverwaltung gilt, auch in die Polizei gesteuert.

Dort findet sich auf Seite 8 folgende Formulierung:
„Mit Inkrafttreten des Artikel 1 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 18. März 2022 (BGBl. I. S. 466) ist seit dem 20. März 2022 die Verpflichtung des Arbeitgebers entfallen, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese in deren Wohnung auszuüben.
Unabhängig von dieser fortan fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers sind individuelle Maßnahmen in der Dienststelle zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem Coronavirus weiterhin möglich. Nach § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die dort aufgeführten Maßnahmen (1xpro Woche Angebot eines Tests, Verminderung betriebsbedingter Kontakte, Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken) erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Hierbei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Das Angebot von „Home-Office“ stellt eine Möglichkeit der Verminderung betriebsbedingter Kontakte her.“

Diesem Rundschreiben wurde jedoch die Information nicht beigefügt, dass an der aktuellen Gefährdungsbeurteilung und somit an der Handlungsorientierung innerhalb der Polizei festgehalten wird. Sich also im Wesentlichen für die Polizei nichts ändert. Dies haben wir kritisiert und um klärenden Schriftverkehr gebeten.

Zwischenfazit:
Mit Stand von heute – 01. April 2022 – bleiben bis auf Ziffer 2.3 der Handlungsorientierung vom 26. Januar 2022 alle Regelungen bestehen.

Im Einzelnen bedeutet dies:
Es wird grundsätzlich an den Schutzmaßnahmen innerhalb der Dienstgebäude festgehalten (Abstand, Hygiene, FFP2-Maske und Lüften).
    1) Maskenpflicht in Dienstgebäuden (Ziffer 3.1 der Handlungsorientierung)
      Das MdI hält im Rahmen der GBU an der Risikobewertung der OMIKRON-Variante fest und hält das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist auch weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für die Bürgerinnen und Bürger, welche planbar die Dienststelle aufsuchen. Wir haben an dieser Stelle darum gebeten, dies rechtssicher darzustellen und zu formulieren.
    2) Maskenpflicht ansonsten (Ziffer 3.2 der Handlungsorientierung)
      Hier hält das MdI ebenfalls an der Bewertung fest. Ein Auszug aus der Handlungsorientierung:
      „Auf Grund der steigenden Infektionszahlen mit der Omikron-Variante und des höheren Schutzes von FFP2-Masken ist bei Kontakt zu anderen Personen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht:
      - Einhaltung notwendiger Tragepausen sowie
      - Vorliegen
          o Situativer Umstände, z.B. bei der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch feste Teams oder
          o Risiken gesundheitlicher Art, z.B. im Rahmen von Schieß- und Einsatztrainings.
      Im Falle einer derartigen Ausnahme wird das Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes dringend empfohlen. […]“

    3) Testangebote
      Die Testangebote bleiben zunächst in der derzeitigen Ausgestaltung bestehen und werden (noch) nicht reduziert. Demnach hat jeder die Möglichkeit, sich im dienstlichen Kontext zweimal in der Woche zu testen. Der Dienstherr stellt die Tests in diesem Umfang weiterhin zur Verfügung.
    4) Dienstliche Veranstaltungen / Besprechungen (Ziffer 4.6 der Handlungsorientierung)
      Die Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen in Präsenz ist nach wie vor sorgfältig zu prüfen und auf den minimal erforderlichen Umfang und Teilnehmerkreis zu beschränken. Vorab ist zu klären, ob die jeweilige Veranstaltung alternativ in einem digitalen Format durchgeführt werden kann. Weiteres hierzu kann der Handlungsorientierung entnommen werden.
    5) Mobiles Arbeiten / Homeoffice und Telearbeit (Ziffer 4.8 der Handlungsorientierung)
      Auch hier gelten die Regelungen der Handlungsorientierung uneingeschränkt fort.
    6) Kinderbetreuung
      Zudem bleiben auch die Regelungen zur Kinderbetreuung bestehen. Diese ergeben sich aus dem o.g. Rundschreiben vom 25. März 2022 und wurden zunächst bis zum 23. September 2022 verlängert.

Meldeverpflichtungen zu den Kontrollmaßnahmen Corona
Mit Mail vom 01.04.2022 hat das MdI den Polizeibehörden mitgeteilt, dass die Meldeverpflichtungen zu den Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entfallen ist.

Rahmeneinsatzbefehl zur Bewältigung polizeilicher Aufgaben anlässlich der Corona-Pandemie
Mit Mail vom 01.04.2022, 15:44 Uhr, an die Polizeibehörden hat das MdI ebenfalls auch den Rahmeneinsatzbefehl mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.

Das MdI hat in Aussicht gestellt, dass die Situation – in Anlehnung an das Infektionsgeschehen – um Ostern neu bewertet wird. Wir werden euch informieren, wie es dann weitergeht und uns dafür einsetzen, dass es möglichst zeitnah zu arbeitsschutzrechtlichen Lockerungen kommt. Dies verbunden mit der Hoffnung, dass die Infektionszahlen auch innerhalb der Polizei wieder deutlich zurückgehen.


2) Zentraler Aufzug mit anschließender Kundgebung am 04. April 2022 um 13:00 Uhr am Ernst-Ludwig-Platz in Mainz

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

nun wäre ich bei einem zweiten Thema, welches uns alle betrifft. Nach der brutalen Ermordung von Yasmin und Alexander erfahren wir bis heute eine sehr große Anteilnahme und Unterstützung aus Politik, Medien und der Bevölkerung. Man könnte sagen, dass dieses grausame Verbrechen die Menschen in unserem Land aufgeschreckt hat. Der Rückhalt in der Bevölkerung für uns ist sehr groß.
Wir sind als Mitglied einer Gewerkschaft nicht nur Teil einer Solidargemeinschaft, die irgendwie den gleichen Zweck oder die gleiche Idee verfolgt, gute Sachleistungen anbietet und einen absichert für den Fall, dass einem was passiert. Wir sind auch keine Gemeinschaft, die auf Event und Freizeit setzt.

Wir sind eine Solidargemeinschaft, die zur Erledigung eines gewerkschaftlichen Auftrages Verfassungsrang hat. Wir sind keine NGO und auch kein Interessensverband. Wir sind eine Gewerkschaft, die um bessere Arbeitsbedingungen kämpft. Ja, man fragt sich auch wie scharf das Schwert ist, das man am Ende hat?

Das Schwert, dass eine gewerkschaftliche Solidargemeinschaft hat, sind nicht nur die Funktionärinnen und Funktionäre. Sie geben der Arbeit ein Gesicht und bringen Dinge auf den Weg. Das sind die, welche erst einmal mit Diplomatie und Geschick Forderungen möglichst konsensfähig nach vorne bringen. Hier wird viel und oft hinter den Kulissen gearbeitet, das Netzwerk bedient und werden Sachargumente vorgetragen.

Die Schärfe unseres Schwertes das seid ihr! Ihr – unsere Mitglieder – gebt unserer Gewerkschaft die Macht und die Kraft, Dinge durchzusetzen. Mit 10.000 Mitgliedern im Rücken lassen sich Erfolge erzielen, aber dafür kämpfen müssen wir gemeinsam.

Was uns erfolgreich macht sind: Kampfgeist, Zusammenhalt, eine gemeinsame Stimme – unser WIR-Gefühl!

Wir müssen zusammen auf die Straße:
      - für gute Tarifergebnisse und die Übernahme auf die Beamtinnen und Beamten,
      - für unsere Zulagen,
      - für das Beibehalten der hohen der Einstellungszahlen,
      - für die Stärkung der Kernaufgaben der Polizei,
      - für wieder mehr Bedeutung der Verkehrssicherheitsarbeit,
      - für eine gute und zeitgemäße Kriminalitätsbekämpfung
      - etc.

Wenn wir es der Öffentlichkeit, den Medien, dem Haushaltsgesetzgeber – den Parlamentarierinnen und Parlamentariern nicht sagen, wer denn sonst? Raus aus der Komfortzone und rein in die Auseinandersetzung. Wir sind eine starke Gemeinschaft mit Verfassungsrang! Wir sind nicht irgendwer.

Aus diesem Grund ist es mir nochmals ein besonderes Anliegen auf unseren gemeinsamen Aufruf aufmerksam zu machen. Wir wollen am 04. April 2022 um 13:00 Uhr – beginnend am Ernst-Ludwig-Platz in Mainz – gemeinsam, möglichst in Uniform (aber ohne Waffen) unsere Stimme erheben. Wir wollen Yasmin und Alexander gedenken und eine Stimme für die Demokratie und den Rechtsstaat ergreifen.

Wir wollen unsere Stimme für einen starken und stolzen Staat erheben, der seine demokratischen Grundwerte verteidigt und schützt und sich all denjenigen mit allen verfügbaren rechtsstaatlichen Mitteln in den Weg stellt, welche diese Grundsätze nicht respektieren und die Freiheit unserer Gesellschaft bedrohen.

Aus diesem Grund bitte ich euch an dieser Stelle erneut darum, dem Aufruf zu folgen. Es geht darum, Stärke, Zusammenhalt, Kraft und Zuversicht zu zeigen und den Blick nach vorne zu richten.


Ich danke euch!

Mit kollegialen Grüßen


Sabrina Kunz
Landesvorsitzende