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GdP-Vorschläge zur Novellierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG)

Die Novellierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist seit vielen Jahren überfällig. Eine Vielzahl von zusätzlich übertragenen Aufgaben (Personenschutz im Ausland, Schutz der Deutschen Bundesbank, Internationale Verwendungen, Aufgaben bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Beteiligung an internationalen Polizeieinsätzen und Missionen sowie bilateralen Polizeiprojekten, Überarbeitung des Straftatenkatalogs, Zuständigkeit bei Terrorlagen im eigenen […]

Die Vorschläge zur Novellierung des BPolG sind Bestandteil des GdP-Konsolidierungsprogramms für die Bundespolizei.

Die Novellierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist seit vielen Jahren überfällig. Eine Vielzahl von zusätzlich übertragenen Aufgaben (Personenschutz im Ausland, Schutz der Deutschen Bundesbank, Internationale Verwendungen, Aufgaben bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Beteiligung an internationalen Polizeieinsätzen und Missionen sowie bilateralen Polizeiprojekten, Überarbeitung des Straftatenkatalogs, Zuständigkeit bei Terrorlagen im eigenen Zuständigkeitsbereich, Aufgaben der Flugsicherheitsbegleiter) wie auch erforderliche Änderungen bei den Befugnisnormen harren der parlamentarischen Aufarbeitung.

Die anstehende Novellierung des BPolG sollte daher genutzt werden, um bestehende Schwächen des Gesetzes abzustellen:
Grundsätzlich ist ein Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze aufzunehmen. Für Auslandsverwendungen vor allem innerhalb supranationaler Organisationen (FRONTEX u. a.) sind die Befugnisnormen zu klären.

Neu übernommene Aufgaben wie der bisher ausschließlich dem BKA gesetzlich zugewiesene Personenschutz sind in das Bundespolizeigesetz ebenso aufzunehmen wie die Wahrnehmung von Exekutivbefugnissen an deutschen Auslandsvertretungen und im Ausland, insbesondere hinsichtlich der Legitimation von Zwangsmaßnahmen.

Das Gesetz sollte darüber hinaus in den folgenden Bereichen angepasst werden.

# In § 1 Abs. 5 BPolG (Allgemeines) sollte folgender Zusatz aufgenommen werden: „… (5) „Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung und die Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
Die „Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten“ wird inzwischen in den Polizeigesetzen der Länder als Aufgabe der Gefahrenabwehr verstanden. Selbst in Hessen wurde die abweichende Zuordnung zur Strafverfolgung inzwischen aufgehoben und als gefahrenabwehrende Teilaufgabe deklariert (vgl. § 1 Abs. 4 HSOG). Auch für die Polizei des Bundes wäre diese Einordnung sachgerechter.

# In § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG (Grenzschutz) sollte folgende Änderung aufgenommen werden: „… (2) Der Grenzschutz umfasst […] 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.“
Gegenwärtig ist zur Verhinderung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet eine kurzzeitige lagebildbedingte Anhaltung, Befragung und Auskunftspflicht nur möglich, wenn die Person sich in Zügen oder Bahnanlagen bzw. Verkehrsflughäfen aufhält (§ 22 Abs. 1a BPolG). Bewegt sie sich hingegen im öffentlichen Straßenverkehr, so ist eine kurzzeitige Anhaltung nur bis zu 30 km Entfernung zulässig. Angesichts des Verkehrswegeausbaus und der hohen Geschwindigkeiten ist für eine effiziente Staffelung und Einsatz der Kräfte der Bundespolizei in der Tiefe des „Sicherheitsschleiers“ eine Ausweitung des Zuständigkeitsstreifens auf 50 km sachgerecht. Eine Ausweitung auf 80 km im Bereich der Küste ist erforderlich, da durch die Küstenlinie als Bemessungsgrenze trotz der 50 km weiterhin Landbereiche nicht erfasst sind, wie z. B. Lübecker Bucht mit der Stadt Lübeck und Bereiche Greifswald und Wolgast mit der Insel Rügen einschließlich Boddengewässer.

Grundsätzliche Anmerkung zu den nachfolgenden Änderungsvorschlägen:

Die in den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 2 Nr. 1 und 45 Abs. 3 Nr. 1 BPolG aufgeführten präventiven Befugnisse der Bundespolizei kommen wegen der dortigen Beschränkung auf den eingeschränkten Straftatenkatalog des § 12 Abs. 1 BPolG gar nicht zum Tragen, weil Straftaten im Zusammenhang mit den Bundespolizeiaufgaben nach § 1 Abs. 3 (Sicherung eigener Einrichtungen), § 4 (Luftsicherheit) und § 5 BPolG (Schutz von Bundesorganen) nicht durch die Bundespolizei zu erforschen sind. Wo keine Strafverfolgungskompetenz – dort aber auch keine präventiven Befugnisse. Das führt zu dem unbefriedigenden Umstand, dass die Bundespolizei in obigen Vorschriften bei der Sicherung eigener Einrichtungen, der Luftsicherheit und dem Schutz von Bundesorganen nicht straftatverhütend tätig werden darf (z. B. bei einem geplanten Brandanschlag von Extremisten gegen ein Schutzobjekt).

Die o. a. Normen sollten daher – orientiert an den Präventivaufgaben der Bundespolizei – geändert werden. Beispielhaft gut und zutreffend sind die Präventivbefugnisse bereits in § 43 Abs. 1 Nr. 4 BPolG (Durchsuchung von Personen) und § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG (Durchsuchung von Sachen) geregelt, wo allgemein auf Straftaten abgestellt wird.

# In § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (Verfolgung von Straftaten) sollte folgende Änderung erfolgen: Die Beschränkungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG durch die „und-Verküpfung“ (Vergehen, die „auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurden und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft“) soll entfallen.
In der Praxis führt die „und-Verknüpfung“ zur Nichtverfolgung von Straftaten durch die Bundespolizei, wenn solche Taten zwar im Bahnbereich, jedoch nicht mit direktem Bezug zum Bahnnutzer begangen wurden (z. B. Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen nach § 86a StGB).

# In § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPolG (Verfolgung von Straftaten) sollte folgende Änderung erfolgen: Der Katalog der von der Bundespolizei nach den genannten Maßgaben zu verfolgenden Straftaten ist im Gesetz aufzuzählen.
Die im Gesetz eröffnete Möglichkeit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ergibt überhaupt keinen Sinn, wenn sie nicht genutzt wird. Bisher gibt es so eine Rechtsverordnung nicht – und es besteht wohl auch keine Absicht, eine solche zu erlassen. In der Praxis führt das eher zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlichen Kompetenzen.

# In § 21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten) sollte folgende Änderung erfolgen: Die Einschränkung der Datenerhebung zur Verhütung von Straftaten auf Straftaten nach § 12 Abs. 1 BPolG ist zu streichen.
Eine polizeiliche gefahrenabwehrende Straftatenvorbeugung/-verhütung ist nur sinnvoll, wenn die Bundespolizei auch dann personenbezogene Daten erheben und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten darf, wenn sie durch Tatsachen die Annahme rechtfertigen kann, dass eine Person zwar Straftaten begehen will, diese Straftaten jedoch nicht unter die Einschränkungen des § 12 Abs. 1 BPolG fallen.
Es ist unakzeptabel, dass die Bundespolizei zwar aus ihrer polizeilichen Arbeit Erkenntnisse über beabsichtigte Straftaten erlangt, dazu aber keine personenbezogenen Daten erheben darf und diese folglich auch nicht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeben darf.

# In § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen) sollte folgende Änderung erfolgen: „…3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern…“
Zur Verhinderung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet soll eine kurzzeitige Anhaltung, Befragung und Auskunftspflicht auch möglich sein, wenn sich die Person außerhalb von Zügen oder Bahnanlagen bzw. Verkehrsflughäfen aufhält (analog § 22 Abs. 1a BPolG), wenigstens in einem polizeitaktisch notwendigen Zuständigkeitsstreifen von 50 Kilometern.

# In § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen) sollte folgende Änderung erfolgen: In der Passage „…einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes…“ sollte „des Bundes“ gestrichen werden.
Damit wird eine Verkettung mit dem Konzernschicksal der Deutschen Bahn AG (Börsengang, Schienennetz) vermieden.

# In § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) sollte folgende Änderung erfolgen: Änderung in „…dies zur Verhütung von Straftaten oder zur Vorsorge der künftigen Strafverfolgung erforderlich ist…“
Die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen muss grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn sie der Vorsorge der künftigen Strafverfolgung dient.

# In § 31 BPolG (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung) sollte folgende Änderung erfolgen: Die bisherige Beschränkung auf die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung soll auch auf andere Fälle der polizeilichen Beobachtung mit Bezug zum Aufgabenspektrum der Bundespolizei erweitert werden.
Bisher ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nur möglich, damit die „mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ Reiseerkenntnisse melden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von einer Person erhebliche Gefahren ausgehen und diese bei der Grenzkontrolle angetroffen wird.
Die Ausschreibung zur Beobachtung ist gleichwohl nur zulässig, wenn „die Gesamtwürdigung der Person und ihrer begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG mit erheblicher Bedeutung begehen wird“ bzw. „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird“.
Grundsätzlich sind damit zwar auch Personen umfasst, die bereits Straftaten auf dem Gebiet der Bahnanlagen oder gegen die Sicherheit von Bahnnutzern, Anlagen oder den Bahnbetrieb (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG) begangen haben oder von denen tatsachenbegründet zu erwarten ist, dass sie solche begehen werden (z. B. fußballorientierte bahnreisende Gewalttäter, Intensivtäter Buntmetall etc.).
Jedoch bestehen hinsichtlich dieser Personengruppe kaum Anlässe des Antreffens „bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle“. Das Instrument läuft damit ins Leere, Bewegungsbilder von Intensivtätern im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei außerhalb des Grenzbezuges können damit nicht gezeichnet werden. Es ist deshalb an der Zeit, die noch vom „Alt-BGS“ mit ausschließlicher Grenzzuständigkeit stammende (eingeschränkte) „grenzpolizeiliche Beobachtung“ umzustellen auf die (auf das Aufgabenspektrum der Bundespolizei abstellende) „bundespolizeiliche Beobachtung“.

# In § 38 BPolG (Platzverweis) sollte folgende Änderung erfolgen: Die bisherige Regelung soll zu Absatz 1 werden, ein neuer Absatz 2 eingefügt werden: „(2) Die Bundespolizei kann einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die betroffene Person bleiben unberührt.“
Die Erteilung eines auf die Sachaufgaben der Bundespolizei begrenzten Aufenthaltsverbotes entspräche vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen (z. B. in Bayern, Sachsen und Niedersachen). Eine solche Regelung dient als eindeutige Befugnis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

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