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DEUTSCHE POLIZEI - Dezember 2018

Aus der Praxis für die Praxis - Das „Recht am eigenen Bild“ versus Pressefreiheit

Von Heinrich Bernhardt, Polizeipräsident a. D.

Es ist nichts Neues für die Polizistinnen und Polizisten an der „Alltags-Front“. Sie sind es, die immer wieder einmal mit Situationen konfrontiert werden, die ihnen so oder so ähnlich noch nicht oder nur selten begegnet sind. Auf verinnerlichte und eingeübte Reaktionsmuster, die dem Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerecht werden, können sie deshalb nicht zurückgreifen. Das gilt beispielsweise für die Fragen rund um das „Recht am eigenen Bild“ in Abgrenzung zu den Rechten der Medienvertreter.

Eine Thematik, mit denen sich sächsische Kollegen unlängst konfrontiert sahen. Eine schwierige Materie, die auf Anhieb weder nach Inhalt noch nach Konturen ohne weiteres zu erfassen ist, und es deshalb nicht erlaubt, rechtssicher zu entscheiden. Diese Ausführungen sollen allen Kolleginnen und Kollegen helfen, etwaige Wissensdefizite auszugleichen, um bei vergleichbaren Fällen rechtssicher auftreten und entsprechende Entscheidungen treffen zu können.

Am Rande einer „Anti-Merkel-Demonstration“ in Dresden stellte sich im Sommer ein erregter Pegida-Anhänger mit „Deutschland-Hütchen“ unter „Lügenpresse“-Rufen vor die Kamera eines ZDF-Teams von „Frontal 21“ und beschimpfte den Kameramann: „Sie begehen eine Straftat! Sie haben mir ins Gesicht gefilmt!“ Der Kameramann („Gehen Sie doch weiter?!“) forderte von Polizisten am Straßenrand eine Klärung der Lage. Stattdessen verlangten die Polizisten, die Kamera auszuschalten, überprüften den Presseausweis, hielten das TV-Team 45 Minuten fest und hinderten es an der Ausübung seiner Tätigkeit. So oder so ähnlich ergibt es sich aus den Presseveröffentlichungen. Dass es sich bei dem Pegida-Anhänger um einen angestellten Mitarbeiter des sächsischen LKA handelte, der nach letztem Sachstand die Behörde mittlerweile verlassen hat, stellte sich erst später heraus. Für die rechtliche Beurteilung des Falles spielt dies allerdings keine Rolle.

Pressefreiheit in Gefahr?

Ein Aufschrei eines großen Teils des politischen Lagers und der Presseorgane folgte. Die Vorwürfe reichten nicht nur von, das Einschreiten der Beamten habe die Pressefreiheit missachtet, sondern erstreckten sich – wie so häufig unter Anführung von Einzelfällen – auch auf die Behauptung, dass sich die Polizei (Anmerkung: gemeint war wohl die sächsische) von der Pegida-Bewegung habe instrumentalisieren lassen. Dass die unmittelbar darauf folgenden Statements der verantwortlichen sächsischen Politiker, voran der Ministerpräsident, um es noch zurückhaltend auszudrücken, nicht gerade geschickt formuliert waren, soll nicht weiter vertieft werden. Der sächsischen Polizei aufgrund dieses Vorfalles allerdings – wie vereinzelt zu lesen war – generell zu unterstellen, dass sie eine Nähe zu rechtsgerichteten politischen Bewegungen pflege, erscheint nicht nur unbegründet, sondern auch weit hergeholt. Ausreichende Fakten dafür liegen nicht vor.

Das Auftreten der Beamten, wie es aus den ersten bewegten Bildern zu ersehen war, wirkte völlig unaufgeregt und vermittelte nicht den geringsten Eindruck des obrigkeitlichen Gehabes mit dem Ziel, der Presse Grenzen zu setzen. Vielmehr erweckte es den Anschein, dass sich die Beamten weder über die Tragweite noch die rechtliche Implikation ihres Einschreitens bewusst waren. Bedauerlicherweise – so der bisherige Sachstand – stand ihnen leider kein rechts- und sachkundiger Vorgesetzter zur Seite oder eine solche Hilfe wurde möglicherweise auch nicht begehrt.

Inhalt und Konturen des Rechts am eigenen Bild
Spätestens nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1983 getroffenen Entscheidung über den Inhalt und Umfang der „informationellen Selbstbestimmung“ ist es völlig unstrittig, dass jedermann ein Recht darauf hat, über die Erhebung und Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Dies folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I in Verbindung mit Artikel I Grundgesetz (GG)). Danach steht es dem Einzelnen zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Unter diese fallen auch die Abbildungen der eigenen Person – eine Thematik, die landläufig unter dem „Recht am eigenen Bild“ firmiert. Dies bedeutet, dass ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen von ihm weder Foto-, Film- oder Videoaufnahmen vorgenommen noch solche veröffentlicht werden dürfen.

Der Schutz des Grundrechts richtet sich als Abwehrrecht primär unmittelbar gegen die Staatsorgane und damit vor allem gegen die Polizei. Der ist es allerdings auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt, entsprechende Aufnahmen zu fertigen, gegebenenfalls zu speichern oder gar zu veröffentlichen, wenn dies spezielle Rechtsgrundlagen erlauben. Für die strafprozessuale Aufnahme von Fotos kann sie beispielsweise auf die Paragrafen 81b und 100h Strafprozessordnung (StPO) und für die Zwecke der Gefahrenabwehr auf die landesrechtlichen Regelungen des jeweiligen Polizeigesetzes zurückgreifen, so zum Beispiel in Hessen auf Paragraf 19 Hessisches Sicherheit- und Ordnungsgesetz (HSOG).

Der Schutzanspruch des Grundrechts wirkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die sogenannte Ausstrahlungs- beziehungsweise mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch auf das Verhältnis zwischen Privatpersonen aus. Darauf kann sich daher jeder berufen, wenn ein anderer versuchen sollte, ihn ohne seine Einwilligung abzubilden oder gar Fotos von ihm zu veröffentlichen.

Bildaufnahmen und beabsichtigte Veröffentlichungen durch Presseorgane
Pressevertreter sind – von Ausnahmen abgesehen – prinzipiell den Privatpersonen gleichgestellt. Ihnen ist es grundsätzlich ebenfalls versagt, ohne Einwilligung des Betroffenen Bildaufnahmen zu fertigen und diese zu veröffentlichen, selbst wenn sie sich auf den Schutz der Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) berufen. Denn die Pressefreiheit besteht nicht schrankenlos. Die Grenzen werden nach Artikel 5 Absatz 2 GG gesetzt:
  • durch die allgemeinen Gesetze, das sind Normen, … die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung , zu schützendes Rechtsgut dienen …
  • durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
  • in dem Recht der persönlichen Ehre.

Unter die allgemeinen Gesetze fallen in diesem Kontext die speziellen Bestimmungen des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (Kunst-UrhG). Dessen Restbestand bestehender Regelungen, insbesondere die Paragrafen 22 und 23, haben nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Vorrang vor Paragraf 6 der neuen – europäischen – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Das Gericht beruft sich insoweit auf die Ausnahmeregelung des Artikels 85 DSGVO, der nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt.

Nach Paragraf 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden; Näheres siehe dort. Die Verbreitung einer Abbildung setzt selbstredend die vorherige Aufnahme voraus. Von deren Rechtmäßigkeit ist nach dem sogenannten „Erst-Recht-Schluss“ (argumentum a fortiori) auszugehen. Denn wenn die Veröffentlichung schon erlaubt ist, muss dies erst Recht für die Aufnahme gelten.

Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nach Paragraf 23 Absatz 1 KunstUrhG veröffentlicht werden:
  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Diese Befugnis schließt jedoch nicht die Verbreitung und Zur-Schaustellung ein, wenn dadurch unter anderem ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird (Paragraf 23 Absatz 2 KunstUrhG). Darauf berief sich Prinzessin Caroline von Monaco, auch Prinzessin von Hannover genannt. Sie sah ihre Rechte insbesondere dadurch verletzt, dass deutsche Zeitschriften Fotos abgedruckt hatten, die sie allein oder in Begleitung unter anderem ihrer Kinder bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben zeigten – beim Sport, Spazieren gehen, Verlassen eines Restaurants oder im Urlaub. Seit Anfang der 1990er-Jahre klagte sie sich erfolglos durch alle deutschen Zivilgerichtsinstanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH).

Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ebenfalls nicht den von ihr gewünschten Erfolg erzielte, wandte sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der entschied am 24. Juni 2004 zu ihren Gunsten. Er vermochte der Auslegung des Paragraf 23 Abs. 1 KunstUrhG durch die deutschen Gerichte, soweit diese das beschriebene Auftreten der Prinzessin unter die Rechtsfigur „absolute Person der Zeitgeschichte“ subsumiert hatten, nicht zu folgen. Gegen den breiten Aufschrei der Medien stellte es fest, dass die Veröffentlichung der Fotos gegen Art. 8 EGMR (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstoße. Näheres ergibt sich aus der Lektüre dieser mehrseitigen Entscheidung, die im Kontext mit der Themenstellung nicht vertieft werden muss. Sie offenbart aber die unterschiedlichen juristischen Auffassungen bei der Auslegung des KunstUrhG im Verhältnis zur Pressefreiheit.

Bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Paragraf 23 Abs. 1 Ziff. 3 KunstUrhG), geht die Rechtsliteratur überwiegend davon aus, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend Paragraf 23 Absatz 1 Nr. 2 KunstUrhG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Berechtigung, Abbildungen einzelner Personen vorzunehmen, wird allgemein nicht darunter eingeordnet oder zumindest als zweifelhaft angesehen.

Abwehrrechte und Sanktionen beim unzulässigen Eingriff in das Recht
Privatpersonen und Presseorgane, die das so beschriebene Aufnahme- und Veröffentlichungsverbot missachten, weil sie es unterlassen, die Einwilligung des Abgebildeten einzuholen oder einen Ausnahmetatbestand nicht in Anspruch nehmen können, begehen eine unerlaubte Handlung (Paragraf 823 Absatz 1, gegebenenfalls auch Paragraf 823 Absatz 2, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn ein eigens bestehendes Schutzgesetz, zum Beispiel das KunstUrhG, verletzt wurde). Daraus resultiert der Anspruch des Betroffenen auf Schadenersatz und – soweit er sich dazu entschließt – auch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung der Veröffentlichung des Bildes (in entsprechender Anwendung von Paragraf 1004 BGB).

Im einem konkreten, gerade stattfindenden Fall darf der von der unberechtigten Bildaufnahme Betroffene gar von seinem zivilrechtlichen Notwehrrecht Gebrauch machen (Paragraf 227 BGB) und die Aufnahme seiner Person abwehren. Bittet er in einer solchen Situation die in der Nähe befindliche Polizei um Hilfe, so ist diese berechtigt, die Bildaufnahme zu untersagen beziehungsweise wenn sie erfolgt ist, die Personalien desjenigen festzustellen, der das Bild aufgenommen hat, und diese dem Berechtigten zur weiteren Verfolgung seiner privaten Rechte zu übergeben (Paragraf 1 Abs. 3 in Verbindung mit Paragraf 18 HSOG).

Sollte ein Foto entgegen den Regelungen der Paragrafen 22, 23 KunstUrhG verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt worden sein, so begeht der Täter eine strafantragspflichtige Straftat (Paragraf 33 KunstUrhG). Ist die Tat vorhersehbar, so ist der Abgebildete berechtigt, neben dem zivilrechtlichen das strafrechtliche Notwehrrecht (Paragraf 32 Strafgesetzbuch) in Anspruch zu nehmen. Er kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Herausgabe der Fotoaufnahme – soweit technisch möglich – verlangen und gegebenenfalls das Fotogerät vorläufig wegnehmen.

Eine weitaus schwerwiegendere Straftat liegt vor, wenn Foto- und Videoaufnahmen in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifen, zum Beispiel die den besonders geschützten Bereich einer Wohnung berühren oder solche, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, und in den Fällen, in denen solche Aufnahmen anderen zugänglich gemacht werden (siehe Paragraf 201a StGB). Wird beim Vorliegen eines Straftatverdachts die Polizei hinzugezogen, so hat sie – dem Legalitätsprinzip folgend – alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Tat zu verfolgen und aufzuklären (Paragraf 163 StPO).

Resümee

Der Pegida-Demonstrant in Dresden vermochte grundsätzlich keinen unzulässigen Eingriff in sein höchstpersönliches Recht am eigenen Bild, geschützt durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 GG, geltend zu machen, wenn er als Teil der Versammlung abgebildet worden war. Durch die Teilnahme an der öffentlichen Versammlung beziehungsweise dem Aufzug bekundete er allein durch sein Erscheinen und diesem Fall auch durch die Art seines Auftretens, dass er von jedermann gesehen werden wollte. Zugleich machte er konkludent deutlich, dass er mit der Bildaufnahme und Veröffentlichung seiner Abbildung Person einverstanden war. Das Kamerateam bedurfte in dieser Ausformung des Falles nicht seiner Einwilligung nach Paragraf 22 KunstUrhG. Ihre Aufnahmen und die anschließende Veröffentlichung waren durch Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 3 (möglicherweise auch nach Ziffer 1) KunstUrhG gedeckt. Es konnte sich insofern auf das Recht aus Artikel 5 GG berufen und sah sich nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des KunstUrhG gehindert.


Gesetzlicher Hintergrund:

Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

Paragraf 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Paragraf 23
(1) Ohne die nach Paragraf 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
  1. 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Grundgesetz Artikel 2.1:
(1)
... Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst zum Beispiel den Schutz der persönlichen Ehre und das Recht am eigenen Wort und Bild oder die Darstellung der eigenen Person, zum Beispiel in einem Zeitungsartikel. In allen diesen Bereichen hat jeder die Möglichkeit mitzubestimmen, wie weit Informationen über ihn an die Öffentlichkeit gehen dürfen.

(sinngemäße Kurzzusammenfassungen der Redaktion)
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