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Dank GdP- & DGB-Rechtsschutz: Waffenmechanikermeister wird in EG 9a eingruppiert

Auch wenn das Urteil des LAG Rheinland Pfalz noch nicht rechtskräftig ist, ist es ein Riesenerfolg, dass Gericht der Auffassung der GdP folgt, dass ein Waffenmechanikermeister in der Bundespolizei in die EG 9a einzugruppieren ist. Das Gericht urteilte auch in der Berufungsinstanz, dass der Waffenmechaniker in seiner gesamten auszuübenden Tätigkeit den in der Entgeltgruppe 9a […]

Auch wenn das Urteil des LAG Rheinland Pfalz noch nicht rechtskräftig ist, ist es ein Riesenerfolg, dass Gericht der Auffassung der GdP folgt, dass ein Waffenmechanikermeister in der Bundespolizei in die EG 9a einzugruppieren ist.

Das Gericht urteilte auch in der Berufungsinstanz, dass der Waffenmechaniker in seiner gesamten auszuübenden Tätigkeit den in der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 geforderten Anforderungen entspricht, da von den in seiner Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgängen im tariflich geforderten Umfang mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit den dort genannten Tätigkeitsmerkmalen entspricht.

Das Gericht hielt dabei an dem durch das Bundearbeitsgericht entwickeltem Begriff des Arbeitsvorgangs fest und verbot damit die vom Dienstherr künstlich hervorgehobene Trennung der Arbeitsschritte, sodass es im vorliegendem Fall zu lediglich zwei einheitlichen Arbeitsvorgängen kommt, die u.a. auch in erheblichem Maße Leitungs- und Aufsichtsfunktion umfassen. Das Gericht betont weiterhin, dass darüber hinaus der Waffenmechanikermeister in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt ist, weil er in rechtlich erheblichem Ausmaß Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit und an Waffen zu beaufsichtigen und/oder zu verrichten hat und mit der Versäumung in den Regelintervallen oder bei Schadens- oder sonstigen Fällen die unmittelbare Gefahr wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für Nutzer und Allgemeinheit besteht.

Zugute kam dem Kläger auch, dass seine Bereichswerkstatt – zumindest vertretungsweise – für Techniken an Sonderwaffen zuständig war. Dieser Aspekt unterstrich nach Auffassung des Berufungsgerichts nochmals, dass die übertragenen Tätigkeiten ein höheres Maß an Verantwortlichkeit erfüllen.

Aufgrund all dieser Fakten brauchte das Gericht nicht mehr darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Bereichswerkstatt um eine große Arbeitsstätte im Sinne der Entgeltordnung handelte, dennoch gibt das Urteil viele praktische Hinweise für weitere Höhergruppierungsfragen. Wir freuen uns für den Kollegen und dass wir mit unserer Argumentation auch in 2. Instanz durchdringen konnten.

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