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GdP-Position setzt sich durch – Bundesinnenministerium verliert: Bereitschaftsdienst ist „1:1“ auszugleichen!

Seit Jahren stritten sich GdP und Dienstherr energisch, seit Jahren verweigerte sich das Bundesinnenministerium, der berechtigten und auf dem Boden des Rechts stehenden Forderung der GdP für einen „1:1“-Freizeitausgleich für in Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst nachzukommen und zeigte sich völlig uneinsichtig. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Klarheit für alle geschaffen, die irrige Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums korrigiert und […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiSeit Jahren stritten sich GdP und Dienstherr energisch, seit Jahren verweigerte sich das Bundesinnenministerium, der berechtigten und auf dem Boden des Rechts stehenden Forderung der GdP für einen „1:1“-Freizeitausgleich für in Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst nachzukommen und zeigte sich völlig uneinsichtig.

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Klarheit für alle geschaffen, die irrige Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums korrigiert und die Position der GdP bestätigt:

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.11.2016, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 21.15; BVerwG 2 C 22.15; BVerwG 2 C 23.15; BVerwG 2 C 24.15; BVerwG 2 C 3.16; BVerwG 2 C 28.15).

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG: „entsprechende“ Dienstbefreiung) legt eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht nahe. Vor allem aber dient der Freizeitausgleich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert einen vollen Ausgleich.

Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten.

Die GdP und die von ihr geführten Personalräte werden nun darauf einwirken, dass die bisherigen offenen Anträge aller Kolleginnen und Kollegen auf vollen Freizeitausgleich schnellstmöglich positiv beschieden werden und die Zeitgutschriften erfolgen.

Nach Auffassung der GdP müssen nun auch die dem Urteil entgegenstehenden Erlasslagen zum Freizeitausgleichsanteil für Bereitschaftsdienste bei Einsätzen und Übungen im Rahmen der Abrechnung nach § 11 BPolBG, aber auch für besondere Verwendungen wie z.B. im Flugdienst schnellstmöglich aufhoben und angepasst werden.

pdf Artikel für den Aushang

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