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„Krisenfeste Sicherheitsarchitektur“ muss Rücksicht auf „Sicherheitsstatik“ nehmen

  Eine erste Bewertung und Diskussion der aktuellen politischen Debattenvorschläge aus Sicht der GdP Bezirk Bundespolizei von Sven Hüber, stellvertretender GdP-Bezirksvorsitzender   Vizekanzler Sigmar Gabriel, Bundesinnenminister Thomas de Maizière, der Berliner Innensenator Andreas Geisel, zuvor bereits die CSU und in Kürze wohl auch weitere Politiker haben nach dem verheerenden Terroranschlag in Berlin die sicherheitspolitische Debatte […]

 

Sven Hüber, stellv. Vorsitzender des GdP-Bezirks Bundespolizei

Sven Hüber, stellv. Vorsitzender des GdP-Bezirks Bundespolizei

Eine erste Bewertung und Diskussion
der aktuellen politischen Debattenvorschläge
aus Sicht der GdP Bezirk Bundespolizei
von Sven Hüber, stellvertretender GdP-Bezirksvorsitzender

 

Vizekanzler Sigmar Gabriel, Bundesinnenminister Thomas de Maizière, der Berliner Innensenator Andreas Geisel, zuvor bereits die CSU und in Kürze wohl auch weitere Politiker haben nach dem verheerenden Terroranschlag in Berlin die sicherheitspolitische Debatte eröffnet.

Der Spannungsbogen reicht vom Grundsätzlichen wie einem Umbau der bundesdeutschen Sicherheitsarchitektur bis zu (polizei-)praktischen Fragen besserer Vollzugsmöglichkeiten bestehender Rechtsnormen und Beseitigung der Informationsknäuel sowie eines Unverantwortlichkeiten fördernden Zuständigkeitswirrwarrs.

Angesichts der aktuellen Herausforderungen durch Terrorismus, große Zuströme von Asylsuchenden und Cyberangriffe soll Deutschland „krisenfest“ gemacht werden. Was wohl sagen will: wenn man kommende politische, gesellschaftliche und sicherheitspolitische Krisen für Deutschland schon nicht verhindern kann, will man besser auf deren Bewältigung vorbereitet sein.

Klar ist: schnelle Lösungen sind nicht absehbar, die Anamnese mancher Webfehler unseres Sicherheitssystems noch nicht abgeschlossen. Ein „Weiter so!“ ist indes auch nicht hinnehmbar.
Klar ist aber auch: jede Veränderung der Sicherheitsarchitektur generiert Folgewirkungen, die mit bedacht und abgewogen werden müssen. Aus guten Gründen muss jede bauliche Veränderung an einem bestehenden Haus nicht nur von kühnen Architekten entworfen, sondern auch von nüchternen Statikern geprüft werden. Das ist bei der Sicherheitsarchitektur nicht anders.

Viele der aktuellen Vorschläge betreffen die Bundespolizei konkret, einige könnten sie daüber hinaus betreffen.
Das ist ein guter Grund, dass sich die GdP als die mit Abstand größte Interessenvertretung der Beschäftigten der Bundespolizei die jetzt geäußerten Vorschläge einmal ansieht und Prüfpunkte setzt, die in die politische Diskussion einfließen werden:

 

0. Integration

 

Der erste Punkt betrifft ein Feld, dass aktuell von Innenpolitikern gar nicht angesprochen wurde, aber auch aus sicherheitspolitischer Sicht wegen des damit verbundenen Präventionseffekts allererste Priorität genießen muss: der planvollen Integration.

Der Bundesinnenminister ist nicht nur Sicherheitsminister, sondern (erst recht in Zeiten „großer Zuströme von Asylsuchenden“) vor allem eines – Integrationsminister (so lange es kein Integrationsministerium gibt). Denn bei allen notwendigen Debatten über Rückführungen, Abschiebungen, Straftäterverfolgung, Grenzkontrollen darf man vor einem Fakt die Augen nicht verschließen: es werden dauerhaft deutlich mehr Menschen in Deutschland bleiben und noch hinzukommen, als abgeschoben oder einreisegehindert werden können oder sollen. Es werden dauerhaft mehr Einwanderer (egal mit welchem Grund) in Deutschland leben. Nach seriösen wissenschaftlichen Studien benötigt Deutschland bis 2050 pro Jahr (!) zwischen 276.000 und 491.000 Menschen aus Nicht-EU-Staaten (!), die nach Deutschland einwandern, um den drastischen Rückgang des Arbeitskräftepotentials wegen der überalternden deutschen Gesellschaft abzupuffern. Das gilt selbst dann, wenn genauso viele Frauen berufstätig wären wie Männer und der Renteneintritt ab 2035 erst mit 70 Jahren erfolgen würde. (Diese Zuwanderer aus Nicht-EU-Staaten sind übrigens auch nötig als Steuerzahler für zukünftige Beamtenpensionen und Beitragszahler für zukünftige Rentner.)
Es wird auch weiterhin der allerüberwiegende Teil dieser Hunderttausenden nicht als Straftäter in Erscheinung treten.

Innenpolitik befasst sich heute vor allem mit Flüchtlingsabwehr. Wer aber befasst sich mit der Steuerung der für Deutschland notwendigen Zuwanderung von jährlich bis zu 491.000 Arbeitskräften?
Über eine bürokratieüberladene „Blue-Card-Regelung“ für jährlich weniger als 9.000 Hochqualifizierte und vagen Diskussionen über ein „kanadisches Modell“ ist man noch nicht wirklich hinausgekommen. Das muss sich ändern: Wir müssen den Blick stärker richten auf die, die bleiben werden, statt nur auf die, die gehen sollen.

Aber: die Mehrheitsgesellschaft in Deutschland ist bei den Rahmenbedingungen der Integration noch weit vom Befund „krisenfest“ entfernt. Der Anspruch, aus diesen erforderlichen jährlich Hunderttausenden „in kürzester Zeit Deutsche zu machen“, ist noch nicht überall angekommen, auch nicht in der Politik.

Die indes schon zahlenmäßig größte gesellschafts- und sicherheitspolitische Herausforderung aber sind nicht diejenigen, die gehen müssen, sondern diejenigen, die auf jeden Fall bleiben werden. Bessere Alphabetisierungs-, Sprach- und Berufsintergration, Lösung der Wohnungssituation, KiTa-Programme für Einwandererkinder, Starthilfen für Existenzgründungen, sofortige Arbeitserlaubnis für Neuangekommene, Förderung der Integrationsarbeit von Sport- und Kulturvereinen, und, und, und – die dem „Bundesintegrationsminister“ im BMI als zuständigem Koordinator zufallenden Aufgabenfelder sind riesig, sie zu beackern aber – im Sinne der Krisenfestigkeit des Landes – mehr als lohnend.

Gute Intergrationspolitik schütz vor gesellschaftlichen Verwerfungen, die später auch die Polizei ausbaden müsste. Ein GdP-Plädoyer für eine bessere Intergrationspolitik ist daher in wohlverstandenem Eigeninteresse der Polizeibeschäftigten.

 

 

Aber auch die von verschiedenen Politikern aktuell konkret angesprochenen Punkte verdienen eine erste Einordnung:

 

1. Forderung nach einer „Steuerungskompetenz des Bundes ‚über alle Sicherheitsbehörden’ in Sicherheitsfragen des Bundes, die über die Belange eines einzelnen Landes hinausgehen“

 

Die etwas offen gehaltene Formulierung will wohl etwas mehr Zentralisierung in Sicherheitsfragen anstoßen. Dies scheint angesichts der zunehmend unübersichtlicher werdenden Zahl der Akteure bei länderübergreifenden Sicherheitslagen zunächst verständlich – und sicherlich auch ausbaubar, z.B. in der wünschenswerten Vereinheitlichung von Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen sowie Datenbanken.

Allerdings ist eher die fehlende Reibungslosigkeit des Informationsaustausches und gegenseitigen Informationszugriffs zwischen Bundes- und Landesbehörden das Problem und das „Miteinanderkönnen“. Das förderale System ist in Deutschland eingespielt und bewährt, aber es läuft nicht reibungslos.

Auch Länder mit ausgesprochenen Zentralpolizeien wie in Frankreich konnten aus einer puren Zentralisierung der Sicherheitsbehörden indes keinen Sicherheitsgewinn schöpfen.

Zudem steht das Grundgesetz davor – die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist mehrheitlich Sache der Länder. Nur mit ihnen gemeinsam ist eine Verbesserung in der Frage, welche Stelle in Sicherheitsfragen endverantwortlicher Entscheider ist und wie die teilweise überbordende Verantwortungsaufsplitterung mit Schnittstellenproblemen, Informationsverlusten und gegensätzlichen Gefährdungsprognosen überwunden werden kann, zu lösen.

Gerade mit Blick auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Kann man sich jedoch vor allem eine Stärkung der – ohnehin bereits zugeschriebenen – Rolle des BKA (§ 4a BKAG) vorstellen, insbesondere, dass dem BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nicht mehr nur als bloße „kann“-Aufgabe zugeschrieben ist.

Wünschenswert ist auch, dass sich Bund und Länder darauf verständigen, dass in gemeinsamen Gremien (wie z.B. dem GTAZ) bei übergreifenden Sicherheitsfragen die Steuerungs- und Weisungskompetenz – aber dann eben auch die politische Verantwortung – der Bund übernimmt.

Und: wenn der Bund in Bundesangelegenheiten fachlichen, personellen, finanziellen und materiellen Zugriff auf Ressourcen der Sicherheitsbehörden der Länder haben will, muss er diesen auch den Mehraufwand abgelten oder gleich Personal übernehmen. In der Unterstützung der Polizeien der Länder durch den Bund bestehen indes bereits heute mit einem Investitionsstau von 100 Mio. Euro erhebliche Defizite – keine guten Voraussetzungen, um dem Bund Durchgriffsbefugnisse auf Länderpolizeien einzuräumen.

Dem Bund fallen indes bereits heute Aufgaben – auch mit Blick auf die Arbeitsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden der Länder – zu, um die er sich dringend kümmern muss. Das betrifft vor allem die Vereinheitlichung der polizeilichen Informationstechnik, die Modernisierung und Schaffung eines freien polizeilichen Zugriffs auf die europäischen Straftäterdatei ECRIS und auf die europäische Flüchtlingsdatenbank EURODAC.

Der Bund hat auch eine weitere wichtige Aufgabe, dazu beizutragen, dass zum Beispiel auch die Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration (BAMF), aber auch die kommunalen Behörden sich zukünftig als Teil der Sicherheitsarchitektur begreifen. Die mit Flüchtlingen und Bleibetechtsfragen befassten Verwaltungsbehörden müssen Scheinidentitäten, Feststellungen über unerlaubte Einreisen in das Bundesgebiet wegen fehlender Pässe und auch Verstöße gegen Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen in Kooperation mit der Polizei zukünftig öfter und besser zur strafrechtlichen Untersuchung bringen.
Bleiberechtsentscheidungen sollten zukünftig standardmäßig auch ein „OK“ der Sicherheitsbehörden erfordern.

Zudem muss der Bund seiner Koordinierungsaufgabe auch im Justizbereich, z.B. bei der Bestimmung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, bei denen unterhalb der Zuständigkerit des Generalbundesanwalts die Fäden für die Maßnahmen gegen „Gefährder“ zusammenlaufen müssen, stärker wahrnehmen.
Dem Bund fällt auch die Aufgabe zu, die Diskussion mit den Justizressorts der Länder darüber zu führen, ob es der inneren Sicherheit wirklich zuträglich sein soll, wenn Straftaten nach dem Aufenthaltsrecht entweder gar nicht ermittelt oder massenhaft wegen angeblichem mangenldem Verfolgungsinteresse en bloc eingestellt werden.

 

2. Forderung nach einer „echten Bundespolizei“

 

Ohne Frage besteht in der Ausgestaltung der Bundespolizei erheblicher, an dieser Stelle auch rechtlicher Handlungsbedarf. Die GdP hat insbesondere zur überfälligen Überarbeitung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) umfangreiche Vorschläge vorgelegt.

Allerdings gilt es auch hier, die Vorgaben der Verfassung zu respektieren.

Zwar darf der Bundesgesetzgeber der Bundespolizei auch über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann und die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten (anderen) Verwaltungsträger vorbehalten ist.
Entscheidend aber bleibt dabei, so das Bundesverfassungsgericht, dass das „Gepräge“ der Bundespolizei als einer „Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen“ gewahrt bleiben muss.
Die Bundespolizei darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit ihr Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.

Auch eine „echte Bundespolizei“ bleibt also eine dem ge3nannten „Gepräge“ verpflichtete Polizei. Denn die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt nach Art. 30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. BVerfGE 97, 198 <214 ff.>).

Die Forderungen nach einer „echten Bundespolizei“ richten sich aus Sicht der GdP daher zuallererst an den Bund selbst, nämlich die bestehenden personellen und technischen Defizite der Bundespolizei(en) zu beseitigen, aufgabenkritisch zu sein und die überfällige Novellierung des Bundespolizeigesetzes, z.B. beim Wegfall der 30 km-Zuständigkeitsbeschränkung, anzugehen.
Dazu zählt auch die ausstehende Reform des § 12 BPolG mit der Frage der Straftatzuständigkeit, der Aufgabe der Straftatverhütung und der Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

Dringend notwendig wäre es in der Zuständigkeit des Bundes zudem, den Zoll mit seinen umfassendsen Strafverfolgungskompetenzen und Ermittlungsbefugnissen politisch als Teil der Sicherheitsarchitektur (und nicht nur der Steuereinnahmenverwaltung) zu begreifen und zu etablieren, um die daraus erwachsenden polizeilichen Synergien zu nutzen. Die Etablierung der polizeilichen Teile des Zolls als – neben dem BKA und der Bundespolizei – „dritte Polizei des Bundes“, die aktiv in die Bekämpfung der einem Einwanderungsland nun einmal immanenten Begleitkriminalität eingebunden wird, ist überfällig und wäre ein echter Fortschritt in der Sicherheitsarchitektur.

 

3. Forderung: „Schleierfahndung“ auch außerhalb des 30km Radius ermöglichen

 

Gegenwärtig ist zur Verhinderung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet eine kurzzeitige lagebildbedingte Anhaltung, Befragung und Auskunftspflicht außerhalb der Grenzregion nur möglich, wenn die Person sich in Zügen oder Bahnanlagen bzw. Verkehrsflughäfen aufhält (§ 22 Abs. 1a BPolG).
Bewegt sie sich hingegen im öffentlichen Straßenverkehr, so ist eine kurzzeitige Anhaltung nur bis zu 30 km Entfernung zulässig. Angesichts des Verkehrswegeausbaus und der hohen Geschwindigkeiten ist für eine effiziente Staffelung und Einsatz der Kräfte der Bundespolizei in der Tiefe des „Sicherheitsschleiers“ eine Ausweitung des Zuständigkeitsstreifens sachgerecht. Es handelt sich zudem um eine langjährige Forderung der GdP Bezirk Bundespolizei.

 

4. Forderung: Zuständigkeit der Bundespolizei auch für die Straftatverfolgung des unerlaubten Aufenthalts

 

Die Klärung der Frage unerlaubten Aufenthalts in Deutschland ist aus gesellschaftspolitischer, wirtschaftlicher, aber auch sicherheitspoklitischer Sicht vordringlich.
Nach Schätzungen des Hamburgischen WeltWirtschaftsInstituts (HWWI) lebten bereits im Jahr 2008 etwa zwischen 180 000 und 420 000 Menschen illegal in Deutschland; in der EU (der offenen Grenzen) leben schätzungsweise zwischen 2,8 und sechs Millionen Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere.

Durch die Massenmigration insbesondere der vergangenen zwei Jahre dürfte diese Zahl für Deutschland nochmals deutlich gewachsen sein.

Illegales Leben ist menschenunwürdiges Leben – und auch nicht ohne gesellschaftliche Gefahren.
Um das Phänomen der Illegalität gruppieren sich auch bestimmte Kriminalitätsfelder – von Schleusungskriminalität über Schwarzarbeit bis zu Beschaffungskriminalität, Menschenhandel und Zwangsprostitution…

Der unerlaubte Aufenthalt als Straftat wird heute aber kaum verfolgt, nocxh nicht einmal bei Personen mit potentiellen Terrorindizien, wo sich ein Rückgriff auf aufenthaltsrechtliche Straftatbestände schon deshalb lohnen könnte, weil sie so frühzeitig „aus dem Verkehr“ zu ziehen wären.

Aus „ordnungspolitische Sicht“ ist es daher richtig und wichtig, die Strafverfolgungskompetenz zu bündeln, um überhaupt (wieder) einen Überblick zu erhalten, wer sich im Lande aufhält und auch, um die mit der Illegalitätsausbeutung verbundenen, oftmals der organisierten Kriminalität zuzurechnenden weiteren Deliktfelder aufhellen und bekämpfen zu können.

Politisch ist es jedoch genauso wichtig, auch die „menschenrechtlich orientierte Position“ einzunehmen und für die betroffenen Menschen Möglichkeiten der Legalisierung ihres Status zu ermöglichen – letztlich ebenfalls, um Subwelt, Schwarzarbeit, Statusausbeutung und Überlebenskriminalität einzudämmen

In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob die Bundespolizei nicht ohnehin die Zuständigkeit für die Bekämpfung und Verhütung aller Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz stehen, unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeien der Länder, ebenfalls zu übertragen ist.

Bisher ist die Bundespolizei als Strafverfolgungsbehörde bei Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz nur zuständig, „soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde“. Die Verfolgung von Schein- und Mehrfachidentitäten, die Straftaten des Ausreiseentzuges und andere nach § 95 AufenthG strafbare Handlungen indes sind von der Bundespolizei mehrheitlich nicht verfolgbar, obwohl auch aus diesen Delikten wichtige Erkenntnisse für die Bekämpfung der Straftat der unerlaubten Einreise, der Menschenschleusung etc., aber auch der Terrorismusabwehr gezogen werden können.

Die Umsetzung der Forderung des Bundesinnenministers nach Übertragung neuer und – wegen der schieren Deliktzahl – erheblich personalintensiver Aufgaben aus dem Aufenthaltsrecht hat jedoch auch Konsequenzen.

So muss zuvor geklärt werden, woher die personellen Ressourcen für eine solche Aufgabenübertragung kommen sollen.
Die GdP verweist hier erneut auf ihren Vorschlag aus den „Eckpunkten für ein Konsolidierungsprogramm für die Bundespolizei“ und die Forderung einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten der Regierungskoalition, die (ebenfalls sehr personalintensive) Aufgabe der Luftsicherheit von der Bundespolizei zu lösen und sie an eine neu zu bildende Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen. Die Bundespolizei würde durch den Wegfall der (zusätzlichen) Aufgabe einer Luftsicherheitsbehörde ausreichend Ressourcen freisetzen, neue Aufgabenfelder im Aufenthaltsrecht polizeilich zu übernehmen.

 

5. Forderung: „ergänzende Vollzugszuständigkeit für den Bund bei der Aufenthaltsbeendigung“

 

Diese Idee ist sehr kritisch zu sehen.
Die Entscheidung über eine „Aufenthaltsbeendigung“ treffen die Behörden der Länder, nicht der Bund. Die anordnende Landesbehörde hat nicht nur die Fallgeschichte und alle Informationen, sie ist auch für die Vollziehung ihrer eigenen Anordnung zuständig, wenngleich sie sich – sollte z.B. Personalmangel herrschen – bereits heute im Wege der Amtshilfe Unterstützung durch Dritte, auch des Bundes, bedienen kann.

Eine eigene Vollzugszuständigkeit des Bundes ist so mangels Zuständigkeit für die vorgelagerte Verwaltungsentscheidung kaum vorstellbar.

Allenfalls in Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, könnte der Bund zukünftig sowohl die Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung als auch deren Vollzug übertragen bekommen.

Allerdings gibt es auf Bundesebene dafür bisher keine Behörde; die Bundespolizei kommt aus Sicht der GdP als Strafverfolgungsbehörde nicht wirklich in Betracht.
Eine Doppelzuständigkeit aber darf in dem wichtigen Abschiebethema nicht konstruiert werden.

Vorstellbar ist jedoch, dass der Bund bei besonders gelagerten Fällen eine Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) selbst und sofort per Abschiebung oder Beantragung von Abschiebegewahrsam vollstreckt, anstatt zu warten, bis das BAMF den Vorgang an eine Ausländerbehörde eines Landes abgegeben hat. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn von den abgelehnten Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.

 

 

6. Forderung: Einrichtung von „Bundesausreisezentren“ mit „Verantwortungsübergabe“der Länder für die letzten Tage oder Wochen des Aufenthalts von Ausreisepflichtigen“ an den Bund

 

Ohne Frage ist die mögliche Arrestierung von ausreisepflichtigen Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, ein dringlichliches Problem.

Davon ist allerdings die Frage zu trennen, ob Ausreisepflichtige, von denen keine Gefahren ausgehen, grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise in ihren persönlichen Freiheitsrechten eingeschränkt werden dürfen.

Dies ist keine Frage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (mehr) und aus diesem Grunde auch keine Angelegenheit, die im Zusammenhang mit der Bundespolizei zu diskutieren ist.

Die Bundespolizei ist jedoch unter keinen Umständen „Lagerwache“ für „Refugee Camps“, weder in Deutschland noch in Nordafrika oder anderen Teilen der Welt; die GdP lehnt eine solche Aufgabenübertragung grundsätzlich als wesensfremd für die Polizei als Strafverfolgungsbehörde ab.

 

7. Forderung: „legale Zugangswege schaffen“

 

Die Forderung des Bundesinnenministers, nicht nur restriktiv vorzugehen, sondern auch bessere „legale Zugangswege“ zu schaffen, wird ausdrücklich begrüßt, weil sie den Druck, wegen fehlender legaler Zugangsmöglichkeiten auf illegalem Wege und in den Mißbrauch von Flüchtlings- und Asylstatus auszuweichen, aufhebt.

Es ist politisch vernünftig und gesellschaftspolitisch klug, gerade angesichts des enormen Arbeitskräftebedarfs in Deutschland bis mindestens 2050 bestehende Zugangshürden zum deutschen Arbeitsmarkt abzubauen und deutlich bessere legale Zugangsmöglichkeiten für Arbeitsmigration, berufliche Ausbildung und Familienzusammenführung über eine Visaerteilung im Heimatland zu schaffen.

 

 

8. Forderung: Ausweitung der Videoüberwachung von öffentlichen Räumen

 

Vordringlich für die GdP ist zunächst die Ausfinanzierung und deutlich schnellere Umsetzung der bereits bisher geplanten Ausbauvorhaben, insbesondere an Bahnhöfen und anderen Orten der „kritischen Infrastruktur“.
Eine Ausweitung von Videoüberwachung ergibt nur einen Sinn, wenn zum einen die Frage gefährlicher Orte und auch gefährdeter Orte – dort ist Videoüberwachung angebracht – neu auf den Prüfstand gestellt und die Qualität der Videoaufzeichnungen erheblich gesteigert wird, zum anderen die Kapazitäten der Datenübertragung, -speicherung und –verarbeitung sowie vor allem der polizeilichen Auswertung und Ermittlung erhöht werden.
Zudem muss eine Ausweitung der Videoüberwachung immer im Verhältnis zu den Persönlichkeits- und Freiheitsrechten der Bürger stehen; eine schrankenlose staatliche Observation des Alltagslebens der Bürger ist weder notwendig noch wünschenswert.

 

9. Forderung: elektronischen Fußfessel zur Überwachung verurteilter Straftäter

 

Die GdP unterstützt den Gedanken, Personen, von denen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, auf richterliche Anordnung mittels einer elektronischen Fussfessel überwachen zu lassen.
Elektronische Fussfesseln können auch ein Mittel sein, Aufenhthaltsbeschränkungen nach dem Aufenthaltsrecht effektiv zu überwachen, insbesondere, wenn es sich um Personen handelt, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Dies ergibt indes nur einen Sinn, wenn auch die personellen Ressourcen für die Überwachung dieser Auflage erhöht werden.

 

10. Forderung: Abschiebehaft für abgelehnte Asylbewerber pp., die als Gefahr für die Öffentlichkeit gelten

 

Die GdP unterstützt ausdrücklich den Gedanken, ausreisepflichtige Personen, bei denen sich ggf. sogar eine Häufung von (auch in der Verfolgung eingestellten) Delikten bemerkbar machte (unerlaubte Einreise, Identitätsverschleierung, Meldeauflagenverletzung) und von denen aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist, bis zu ihrer Ausreise in Gewahrsam genommen werden, dass allerdings oberhalb des Strafvollzugsniveaus liegen muss.

 

Der Beitrag steht hier zum Download und Ausdrucken bereit.

 

Sven Hüber im Interview mit der Tagesschau-Nachtmagazin: De Maizière will Sicherheitsbehörden umbauen: Einschätzungen von Sven Hüber, GdP

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