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Durchbruch beim rückwirkenden Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst erzielt!

Der GdP-geführte Hauptpersonalrat (HPR) der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern (BMI) hat einen Durchbruch bei der Regelung zum rückwirkenden Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst erzielt. In mehreren Gesprächen des HPR-Vorsitzenden Sven Hüber und Heinz Selzners (beide GdP) mit dem Fachreferat des BMI und dem Abteilungsleiter Bundespolizei, Dr. Helmut Teichmann, folgte das BMI der Auffassung unserer Gewerkschaft, dass […]

Foto: Dr. Stephan Barth / pixelio.de

Der GdP-geführte Hauptpersonalrat (HPR) der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern (BMI) hat einen Durchbruch bei der Regelung zum rückwirkenden Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst erzielt.

In mehreren Gesprächen des HPR-Vorsitzenden Sven Hüber und Heinz Selzners (beide GdP) mit dem Fachreferat des BMI und dem Abteilungsleiter Bundespolizei, Dr. Helmut Teichmann, folgte das BMI der Auffassung unserer Gewerkschaft, dass auch rückwirkend noch Freizeitausgleichsansprüche auszugleichen sind.

Noch in dieser Woche wird ein BMI-Erlass ergehen, nach dem rückwirkend ab November 2015 für Bereitschaftszeiten zu 100 Prozent Freizeitausgleich gewährt wird – sowohl für als Mehrarbeit (§ 88 BBG) angeordneten Bereitschaftsdienst als auch für übrige Zeiten (§ 87 BBG), die als Bereitschaftsdienst absolviert wurden. Bislang wurden hier nur 50 Prozent anerkannt.

Wichtig zu wissen: Um die Zeiten anerkannt zu bekommen, müssen Polizistinnen und Polizisten keine Ansprüche geltend gemacht haben. Die rückwirkende Gutschrift erfolgt von Amts wegen, alle Kolleginnen und Kollegen werden gleich gewertet – auch in Fällen, in denen diesen Zeitraum betreffende Verwaltungsstreitverfahren oder andere (Widerspruchs-)Verfahren bereits erfolglos abgeschlossen wurden.

Das Innenministerium beugt sich damit mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs-gerichts, das entschieden hatte, dass für als Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren ist. Nach diesen Entscheidungen kommt es beim Freizeitausgleich nur auf den zeitlichen Umfang der Mehrarbeit, nicht auf das Maß und die Intensität der Inanspruchnahme an.

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