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Regierung handelt fahrlässig:

GdP Brandenburg: Das Vertrauen unserer Beamten steht auf dem Spiel!

Potsdam.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Brandenburg erhebt schwere Vorwürfe gegen die am 26. April 2024 im Landtag Brandenburg diskutierten Änderungen im Landesdisziplinarrecht. Während wir das Ziel, extremistische Elemente aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, uneingeschränkt unterstützen, geht die Landesregierung mit den geplanten Änderungen im Disziplinarrecht eindeutig zu weit.

Die neuen verschärften Regelungen des neuen Landesdisziplinargesetzes greifen nicht nur in Fällen von Extremismus, sondern auch für alle anderen möglichen Dienstvergehen. Dienstvorgesetzte können nunmehr selbst statusändernd in das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamtinnen und Beamten zu ihrem Land eingreifen (Entfernung oder Zurückstufung). Dieses war vorher allein Gerichten vorbehalten.

Politik untergräbt Unabhängigkeit der Beamten

Diese Politik untergräbt die Unabhängigkeit unserer Beamtinnen und Beamten, die nicht Parteien oder Regierungen, sondern allein dem Grundgesetz verpflichtet sind!

Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass parteiische und voreingenommene Dienstvorgesetzte mit ihrer neuen Befugnis den Schutz unserer Beamtinnen und Beamten vor politischen Einflüssen aushöhlen.

Wer behauptet, das besondere Dienst- und Treueverhältnis sei dem Angestelltenverhältnis gleichzustellen, darf nicht nur bei den Rechten der Beamten kürzen. Beamte haben besondere Pflichten. Diese umfassen die Treuepflicht, die Gehorsamspflicht, die Wohlverhaltenspflicht (auch außerdienstlich und über die Arbeitszeit hinaus), die uneingeschränkte Dienstleistungspflicht und andere mehr. Weitere Grundsätze des Beamtentums sind die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue, eine grundsätzlich lebenslange Anstellung, der Leistungsgrundsatz sowie das Verbot zu streiken. Mit dem veränderten Disziplinargesetz untergräbt man eine tragende Säule des Beamtentums.

Das “Gesetz zum Schutz des Berufsbeamtentums vor Verfassungsgegnern” wird mit den gravierenden Änderungen im Disziplinarrecht zum Gesetz des Angriffs auf das Berufsbeamtentum durch die Landesregierung.

Verzögerung statt Beschleunigung in Disziplinarverfahren

Es ist zudem bezeichnend, dass die Regierung behauptet, Disziplinarverfahren beschleunigen zu wollen, während tatsächlich Verzögerungen durch die Behörden selbst verursacht werden.

„Dem aktuellen Disziplinarrecht ist ein Beschleunigungsgrundsatz innewohnend, der ebenfalls Verfassungsrang hat. Die Verfahren sind beschleunigt durchzuführen. Es wird zu wenig für das Rechtssystem getan“, so die GdP-Landesvorsitzende Anita Kirsten. Die Gerichte im Land sind überlastet und der Fachkräftemangel erschwert auch hier den Personalnachwuchs.

Eine deutliche Verbesserung der Kapazitäten der Verwaltungsgerichte könnte der Verfahrensdauer entgegenwirken. Dies gilt auch für die personellen Ressourcen innerhalb der Behörden, um die Disziplinarverfahren qualifiziert und umfassend – vor allem beschleunigt – durchzuführen.

Eine Erhebung, wie lange innerbehördliche Verfahren dauern, wie lange braucht das Disziplinargericht und vor allem, wie oft hat das Gericht eben nicht auf Entfernung oder Zurückstufung entschieden, erfolgte nicht.

Hintergrund:
Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind im Landesdisziplinargesetz Disziplinarmaßnahmen, welche die obersten Dienstbehörden oder die Dienstvorgesetzten – also Organe der Exekutive - nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Disziplinarverfügung verhängen können. Die Betroffenen können sich im Rahmen eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt wehren.

Die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehalts müssen im Rahmen einer Disziplinarklage von einem Verwaltungsgericht – also von der Judikative – entschieden werden.

Hier urteilt ein unabhängiges Gericht im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, losgelöst von der Frage der eigenen Moral oder der berufsethischen Einstellung der Polizei, ob das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass eine Zurückstufung oder gar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Pensionären die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich sind.

Bei Dienstvergehen mit nachweislich extremistischem Hintergrund ist die Entfernung aus dem Dienst die einzig richtige Konsequenz.
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