GdP NRW: Richtsatzgröße von 1,63 Meter ist die Lösung
„Polizisten müssen in der Lage sein, polizeiliche Maßnahmen notfalls auch mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Zudem müssen sie schwere Ausrüstungsgegenstände tragen und trotzdem voll beweglich sein. Deshalb ist eine einheitliche Mindestgröße von 1,63 Meter grundsätzlich richtig. Allerdings muss hiervon in begründeten Ausnahmenfällen abgewichen werden können“, sagte GdP-Landesvorsitzender Arnold Plickert nach Bekanntwerden der OVG-Entscheidung. „Bewerbern, die kleiner als die vorgegebene Mindestgröße sind, müssen in Ausnahmefällen die Chance bekommen, über einen Sporttest zu beweisen, dass sie trotzdem den Anforderungen des Polizeiberufs gewachsen sind“, sagte Plickert. „So, wie das in Bayern heute schon möglich ist.“
Darüber hinaus erwartet die GdP, dass sich die Bundesländer endlich auf einheitliche Mindeststandards verständigen. „Dass das OVG es als rechtlich zulässig ansieht, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Mindestgrößen gibt, heißt ja noch nicht, dass man das unterschiedlich regeln muss. Es ist nicht plausibel, dass man in dem einen Land 1,63 Meter und in einem anderen Land 1,60 Meter groß sein muss“, betonte Plickert.
Darüber hinaus erwartet die GdP, dass sich die Bundesländer endlich auf einheitliche Mindeststandards verständigen. „Dass das OVG es als rechtlich zulässig ansieht, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Mindestgrößen gibt, heißt ja noch nicht, dass man das unterschiedlich regeln muss. Es ist nicht plausibel, dass man in dem einen Land 1,63 Meter und in einem anderen Land 1,60 Meter groß sein muss“, betonte Plickert.