Modernisierung der Besoldung des Bundes beschlossen
Es tut sich was – aber das reicht noch lange nicht
Keine Ruhegehaltsfähigkeit zeigt fehlende Wertschätzung
Mit kurzfristigen finanziellen Anreizen wird der öffentlichen Dienst nicht nachhaltig konkurrenzfähig. Die Polizeizulage wurde zwar nach 20 Jahren wieder erhöht, nach so langer Zeit kann hier aber allenfalls nur von einem Inflationsausgleich gesprochen werden. Außerdem ist es enttäuschend, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um die längst überfällige Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage wieder einzuführen. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dieser Forderung wurde gestern während der Beratungen zum Gesetz abgelehnt.
Der Gesetzgeber zeigt hier eine fehlende Wertschätzung gegenüber der wichtigen Arbeit der Polizei, denn die Polizeibeamtinnen und -beamten waren bei der damaligen Reform die einzige Beamtengruppe, denen aus Spargründen neben der Erhöhung der Wochen- und Lebensarbeitszeit in die Altersversorgung eingegriffen wurde. Daneben ist zu beachten, dass die besonderen Belastungen des Polizeiberufes auch noch im Ruhestand nachwirken und sich in der Höhe der Versorgung widerspiegeln müssen.
Der Gesetzgeber zeigt hier eine fehlende Wertschätzung gegenüber der wichtigen Arbeit der Polizei, denn die Polizeibeamtinnen und -beamten waren bei der damaligen Reform die einzige Beamtengruppe, denen aus Spargründen neben der Erhöhung der Wochen- und Lebensarbeitszeit in die Altersversorgung eingegriffen wurde. Daneben ist zu beachten, dass die besonderen Belastungen des Polizeiberufes auch noch im Ruhestand nachwirken und sich in der Höhe der Versorgung widerspiegeln müssen.
Gruppenbezogene Kappung der Höchstgrenze nicht abgeschafft
Über die Maßen frustrierend ist es ebenfalls, dass der Bundestag die gruppenbezogene Kappung der Höchstgrenze in der Beamtenversorgung nicht abgeschafft hat. Auch ohne die Kappung der Höchstgrenze hätten die betroffenen Beamten durch ihre inkriminierten Zeiten versorgungsrechtlich keinerlei Vorteil. Die gegenwärtige Kappung der Höchstgrenze bewirkt daher keine Verhinderung der Honorierung inkriminierter Zeiten, sondern vielmehr eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung wegen der inkriminierten Zeiten – nach fast 30 Jahren beanstandungsfreiem Dienst für den Bund.
Eine angebliche Forderung der GdP, dass die Aufhebung der Kappungsgrenze „pensionssteigernd werden“ soll ist unzutreffend und sachlich falsch. Richtig ist, das die GdP gefordert hatte, dass die nach 1990 im Bundesdienst erdiente Pension nicht gekürzt wird, weil regelmäßig keine Überversorgung vorliegt.
Die GdP hat das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet, so war der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 14. Oktober 2019 benannt und nahm zu den kritischen Punkten im Gesetz Stellung. Die GdP wird nicht locker lassen.
Eine angebliche Forderung der GdP, dass die Aufhebung der Kappungsgrenze „pensionssteigernd werden“ soll ist unzutreffend und sachlich falsch. Richtig ist, das die GdP gefordert hatte, dass die nach 1990 im Bundesdienst erdiente Pension nicht gekürzt wird, weil regelmäßig keine Überversorgung vorliegt.
Die GdP hat das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet, so war der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 14. Oktober 2019 benannt und nahm zu den kritischen Punkten im Gesetz Stellung. Die GdP wird nicht locker lassen.