Klarere Strafzumessung bei Hasskrimininalität gegen Frauen
Frauengruppe begrüßt Erweiterung des § 46 StGB um geschlechterspezifische Tatmotive
Statement von Erika Krause-Schöne, Bundesfrauenvorsitzende der GdP
Erika Krause-Schöne, Bundesfrauenvorsitzende der GdP:
„Hasstaten und Gewalt gegen Frauen und queere Menschen haben keinen Platz in unserer freien Gesellschaft. Sie sind menschenfeindlich, feige und abscheulich. Die ausdrückliche Aufnahme ‚geschlechtsspezifischer‘ sowie ‚gegen die sexuelle Orientierung gerichteter‘ Motive in den Gesetzestext erhöht die Sensibilität für frauen- und LSBTIQ-feindliche Taten in den Strafverfolgungsbehörden und Justiz, denn das hat klarstellende Wirkung. Doch es kommt, wie immer, auf die wirksame Umsetzung an. Und noch viel mehr: Will der Staat seinem Schutzauftrag genügen, muss sein Ziel eine effektive Gesamtstrategie von Prävention bis hin zur Strafverfolgung sein, die mit Blick auf gewaltbetroffene Frauen den Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe bei Gewalt umfasst wie auch die sichere bundeseinheitliche Finanzierung des Hilfesystems, die Abdeckung der notwendigen personellen Ressourcen und die Qualifikation in Strafverfolgungsbehörden und Justiz. Weiter braucht es niedrigschwellige fremdsprachige Beratungsstrukturen sowie die durchgehende Erreichbarkeit von Behörden und Ambulanzen. Staatliches Handeln ist hier dringend gefordert.“
„Hasstaten und Gewalt gegen Frauen und queere Menschen haben keinen Platz in unserer freien Gesellschaft. Sie sind menschenfeindlich, feige und abscheulich. Die ausdrückliche Aufnahme ‚geschlechtsspezifischer‘ sowie ‚gegen die sexuelle Orientierung gerichteter‘ Motive in den Gesetzestext erhöht die Sensibilität für frauen- und LSBTIQ-feindliche Taten in den Strafverfolgungsbehörden und Justiz, denn das hat klarstellende Wirkung. Doch es kommt, wie immer, auf die wirksame Umsetzung an. Und noch viel mehr: Will der Staat seinem Schutzauftrag genügen, muss sein Ziel eine effektive Gesamtstrategie von Prävention bis hin zur Strafverfolgung sein, die mit Blick auf gewaltbetroffene Frauen den Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe bei Gewalt umfasst wie auch die sichere bundeseinheitliche Finanzierung des Hilfesystems, die Abdeckung der notwendigen personellen Ressourcen und die Qualifikation in Strafverfolgungsbehörden und Justiz. Weiter braucht es niedrigschwellige fremdsprachige Beratungsstrukturen sowie die durchgehende Erreichbarkeit von Behörden und Ambulanzen. Staatliches Handeln ist hier dringend gefordert.“
Hintergrund
In § 46 StGB Grundsätze zur Strafzumessung wird es neu heißen: „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende“.
„Geschlechtsspezifische“ Beweggründe umfassen auch solche Motive, die gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität des Opfers gerichtet sind. In der aktuellen Version des § 46 StGB ist Hass gegen Frauen und LSBTIQ nicht explizit erwähnt, sondern fällt als Tatmotiv unter die Formulierung der „sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe.
„Geschlechtsspezifische“ Beweggründe umfassen auch solche Motive, die gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität des Opfers gerichtet sind. In der aktuellen Version des § 46 StGB ist Hass gegen Frauen und LSBTIQ nicht explizit erwähnt, sondern fällt als Tatmotiv unter die Formulierung der „sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe.