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GdP begrüßt Fortschritt bei Bekämpfung der Kinderpornografie

Poitz: Gesetzgeberischer Fehler hat Ermittler massiv belastet

Foto: 4kclips/stock.adobe.com
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Berlin.

Der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Alexander Poitz war am 10. April als Sachverständiger in den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geladen. Erörtert wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der „Mindeststrafen bei Besitz von Kinderpornografie“. „Fälle der Kinderpornografie sind und bleiben schwere Straftaten“, sagte Poitz. Die derzeitige Rechtslage sei jedoch praxisfern. Die Herabstufung des Mindeststrafmaßes bei gleichzeitiger Beibehaltung der möglichen Höchststrafe schaffe jedoch Handlungs- sowie Rechtssicherheit, betonte er.

Sein Eingangsstatement

Foto: GdP
Foto: GdP
Der Deliktsbereich der Kinderpornografie stellt für unsere Kolleginnen und Kollegen eine enorme Herausforderung dar. Die Fallzahlen im Deliktsfeld Kinderpornografie sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Die Aufklärungsquote ist hoch. Hier zeigt sich die gute Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen bei der Strafverfolgung. Dies erfordert diffizile Ermittlungsarbeit unter hohem persönlichem Engagement, außergewöhnlicher psychischer Belastung sowie unter Bindung erheblicher polizeilicher Ressourcen. Vielen Dank dafür!

Gleichwohl die Gefahrenabwehr zur polizeilichen Königsdisziplin gehört, ist eine angemessene, strafrechtliche Sanktionierung aus Sicht der Opfer ebenso von hoher Bedeutung. Die Wahl eines täterorientierten Ansatzes mit dem Fokus auf das Tatmotiv ist hierbei entscheidend.

Am Beispiel einer Grundschullehrerin, welche aus einem Klassenchat inkriminiertes Material zu präventiven Zwecken an den Schulleiter weiterleitet, wird es deutlich.

Kein sexuelles Tatmotiv, anhand der jetzigen Rechtlage: Beschuldigte im Strafverfahren, Angeklagte im Gerichtsverfahren, disziplinarrechtliche Konsequenzen bis schlimmstenfalls Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

„Was wir heute tun, entscheidet darüber, wie die Welt morgen aussieht.“ (Marie von Ebner-Eschenbach)

Eine Kriminalisierung von Personen, die aus berechtigten Interessen und ohne sexuelle Motivation handeln, kann nicht im Sinne der Rechtspraxis sein. Unsere Kolleginnen und Kollegen der Polizei müssen anhand der derzeitigen Rechtlage mit harten Ermittlungsmaßnahmen (bspw. Durchsuchungen u. Beschlagnahme von Mobilgeräten) gegen teilweise ahnungslose Personen vorgehen. Die dadurch erzeugte Belastungssituation darf nicht außer Acht gelassen werden und geht zu Lasten der gestiegenen Fallzahlen.

Ziel muss es doch sein, die vorhandenen personellen sowie rechtlichen Ressourcen effizient und angemessen einzusetzen.

Aristoteles: „Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.“

Die Herabsetzung des Mindeststrafmaß bei gleichzeitiger Beibehaltung der Höchststrafe erachten wir als GdP für sachgerecht. Dies verdeutlicht weiterhin die Schwere der Straftaten und ermöglicht der Gerichtsbarkeit eine entsprechende Flexibilität.

Klar muss aber auch sein, dass weiterhin ein Rückgriff auf Ermittlungsinstrumente der §§ 100a, b StPO möglich sein sollte und schnellstmöglich Mindestspeicherfristen für Kommunikationsdaten normiert werden. Unsere Kolleginnen und Kollegen müssen zuschauen, wie schwere, abscheuliche Straftaten begangen werden.

Das vorgeschlagene Mindeststrafmaß und die Beibehaltung der Höchststrafe ermöglichen einen sehr weit gefassten Strafrahmen. Dieses Signal gegenüber den Normadressaten erachten wir als GdP richtig. Für die Polizei als auch Staatsanwaltschaften erzeugt dies Rechtssicherheit. Ausnahmetatbestände überfrachten die Norm und bringen Schlupflöcher mit sich.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Änderungen fordern wir als GdP eine deutliche Stärkung der Präventionsmaßnahmen und -angebote. Hierzu zählen die Medienkompetenz von Kindern u. Jugendlichen als auch Lehrern sowie Eltern. Insbesondere der Bereich des Cybergrooming muss hier in den Fokus.

Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Pressemeldung

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Bekämpfung der Kinderpornografie. „Der Gesetzentwurf macht einen Fehler rückgängig, der die Strafverfolgungsbehörden massiv belastet“, betonte der stellvertretende Bundesvorsitzende Alexander Poitz am Mittwoch in Berlin.

Das Mindeststrafmaß bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte soll herabgestuft werden. Weiterhin wird die Höchststrafe von zehn Jahren jedoch unverändert bleiben. Poitz sprach als geladener Sachverständiger im Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages.

Die geplante Einstufung als Vergehen ermöglicht eine sachgerechtere Ermittlungsarbeit, erklärte Poitz. Es ergäben sich im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage die notwendigen polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Handlungsspielräume.

„Noch werden Personen kriminalisiert, die in den Besitz entsprechenden Materials ohne eigene sexuelle Motivation gelangen. Wer also ungewollt inkriminiertes Material erhält und damit beispielsweise Strafanzeige erstattet oder Dienstvorgesetzte informiert, würde nach geltender Rechtslage als Täterin oder Täter registriert“, sagte der Gewerkschafter. Dies führe zu Unsicherheiten und im nicht unwahrscheinlichen Falle einer Verurteilung zu erheblichen negativen Konsequenzen. Die GdP regt an, trotz der Herabstufung zu einem Vergehen, das Delikt im Rahmen des novellierten Gesetzes weiterhin als schwere sowie besonders schwere Straftat darzustellen. Poitz: „Aus Ermittlersicht würde dies für Rechtssicherheit mit Blick auf die Schwelle zu ermittlungsunterstützenden Maßnahmen, wie der Telekommunikationsüberwachung, der Quellen-TKÜ, der Online-Durchsuchung sowie der Erhebung von Kommunikationsdaten, sorgen.“

Kommunikationsdaten müssten jedoch mit Mindestspeicherfristen versehen werden, forderte der GdP-Vize. Derzeit stünden Ermittlerinnen und Ermittler oftmals vor der Herausforderung, dass IP-Adressen, die zu den Täterinnen und Tätern führen könnten, bei den Providern gar nicht mehr vorhanden seien. Der Gesetzgeber sollte zügig, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geöffneten Spielräume für eine sowohl europarechtskonforme als auch grundrechtsschonende Ausgestaltung der nationalen Regelungen zur Mindestspeicherung von Kommunikationsdaten praxistauglich füllen.

Der Polizei zur Verfügung stehen sollte zudem der Einsatz biometrischer Erkennungssysteme im polizeilichen Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Opfer und Täter könnten angesichts inzwischen riesiger zu analysierender Datenmengen schneller identifiziert, Verfahren eröffnet sowie Ermittlerinnen und Ermittler entlastet werden. Dies gelte insbesondere für Regelungen zum Einsatz biometrischer Gesichtserkennungssysteme.
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