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Beihilfe für Studierende der Hochschule der Polizei Informationen zu privater Krankenversicherung und zur Beihilfe


Was ist die richtige Krankenversicherung für junge Polizisten? Und was genau verbirgt sich hinter der sogenannten „Beihilfe“? Wir als GdP informieren unsere Mitglieder regelmäßig und bereiten Änderungen durch Flugblätter und auf unserer Homepage auf.

Höhe der Beihilfe:

Antragsteller (Student/in) ledig 50 %
Antragsteller verh. 50 %
Antragsteller verh. 1 Kind 50 %
Antragsteller verh. a. d. 2. Kind 70 %
Für den/die Ehegatten/Lebenspartner/in 70 % Kinder, wenn der Antragsteller kindergeldberechtigt ist 80 %

Die Gesamteinkünfte des Ehegatten/Lebenspartners müssen unter dem steuerrechtlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.354,- € p.a. liegen. Ansonsten kann die Beihilfe für den Ehegatten/Lebenspartner nur in Geburtsfällen beantragt werden. Ausschlaggebend ist das vorletzte Jahr. Die jeweils fehlenden Prozentsätze bis zu 100 % müssen über eine (private) Krankenversicherung abgedeckt werden. Höhere Prozentsätze über eine private Krankenversicherung abzuschließen ist nicht möglich, da ansonsten die Beihilfe ihre Leistungen kürzt.

Eine Kopie des Vertrages der privaten Krankenversicherung wird von der Beihilfestelle gefordert. Eine Kopie des Vertrages der privaten Krankenversicherung wird von der Beihilfestelle gefordert.

Ist der Ehegatte gesetzlich krankenversichert, können, wenn der Verdienst unter 8.354,- € liegt, bestimmte Kosten, die nicht von der gesetzlichen KV übernommen werden, bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Bestimmte Medikamente, die durch die KV nicht bezahlt werden, wie z.B. die „Pille“ sind jedoch beihilfefähig.
Bei zahnärztlichen Behandlungen werden die Material- und Laborkosten nur in Höhe von 60 % als beihilfefähig anerkannt. Es empfiehlt sich, sich über den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung zu informieren.

Beispiel:
Labor und Materialkosten 100,- €
davon beihilfefähig 60 % 60,- €
davon geleistete Beihilfe 50% 30,- €

Bei den privaten Krankenkassen und der Beihilfestelle gibt es für zahnärztliche Leistungen (z.B. Brücken, Kronen, Implantate etc.) Wartefristen. Erst nach Ablauf der Frist werden die Leistungen anerkannt und erstattet. Rechtzeitig informieren! Bei Zahnimplantaten sollte man immer vorher die Beihilfestelle informieren und die Kostenübernahme schriftlich bestätigen lassen.

Krankenhausbehandlung:
Die Behandlung im Krankenhaus wird von der Beihilfe zu dem Prozentsatz übernommen, welcher für dich oder deine Angehörigen zutrifft. Doch Achtung: Wahlleistungen wie die Chefarztbetreuung und die Unterbringung im Zweibettzimmer nur,wenn du gegenüber der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten erklärt hast, dass du gegen eine Zahlung von monatlich 26,- € Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen willst. Die Entscheidung für die Zahlung von 26,- € und den Erhalt von Wahlleistungen kannst du zu folgenden Punkten deiner Laufbahn treffen:
1. bei deiner Einstellung als Anwärter,
2. bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach deiner Ausbildung und
3. bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am Ende der Probezeit

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus vor der Behandlung schriftlich abgeschlossen wird. Die Wahlleistungsvereinbarung ist mit der Rechnung der Beihilfestelle vorzulegen.
Über den Sinn oder Unsinn solcher Wahlleistungen und die Möglichkeiten von privaten Absicherungen kannst du
am Tag der Begegnung die GdP-Vertreter und die Signal-Iduna Mitarbeiter fragen. Denn es besteht ja eine Ausschlussfrist von 3 Monaten.

Kinder:
Bei der Geburt von Kindern immer daran denken, dies der Beihilfestelle und der privaten KV mitzuteilen. Die privaten Krankenkassen haben bestimmte Fristen, in denen das Neugeborene übernommen wird, auch ohne besondere gesundheitliche Untersuchungen. Wird diese Frist überschritten und liegen Krankheiten oder Behinderungen vor, kann es dazu kommen, dass zusätzliche Beiträge erhoben werden. Insbesondere bei der Geburt des zweiten Kindes sind die Verträge zu überprüfen, da in diesem Fall auch der/die Beihilfeberechtigte – also du – 70 % Beihilfe erhält. Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung kann einmalig ein Betrag von 150,- € geltend gemacht und bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Kostendämpfung:
Während der Ausbildung wird keine Kostendämpfungspauschale

Ausschlussfristen:
Rechnungen müssen rechtzeitig eingereicht werden, sonst erlischt die Beihilfefähigkeit. Rechtzeitig bedeutet vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Tag der Behandlung, Kauf des Medikamentes) oder dem Rechnungsdatum.

Mindestbetrag:
Eine Antragsgrenze, d.h. einen bestimmten Betrag, der überschritten sein muss, damit eine Beihilfe gezahlt wird, ist im rheinland-pfälzischen Beihilferecht nicht mehr geregelt.

Beihilfeantrag:
Dem ausgefüllten Beihilfeantrag sind die Rechnungen und Rezepte in Kopie beizufügen und bei der Beihilfestelle einzureichen. Diese können bei der LPS in einem verschlossenen, an die Beihilfestelle adressierten Umschlag abgegeben werden. Die Originalrechnungen und Rezepte werden zur Vorlage bei der Krankenversicherung benötigt.