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BVerfG urteilt:

3-jährige Versorgungswartezeit ist verfassungswidrig

Karlsruhe/ Saarbrücken.

Carsten Baum, Vorsitzender des Bundesfachausschusses "Beamtenrecht" der GdP-Bund, informiert uns: "Für den Fall, dasss hierüber noch keine Kenntnis besteht, darf ich aufmerksam machen auf eine beamten- bzw. versorgungsrechtlich wichtige (und als Datei beigefügte) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (Az. 2 BvL 11/04) sowie die hierzu vom BVerfG herausgegebene Pressemittelung (PM) vom 13. April 2007 (ebenfalls als Datei beigefügt). ..."

Es geht dabei um die 1975 von einem auf zwei und 1998 (Versorgungsreformgesetz) von zwei auf drei Jahre verlängerte Versorgungswartezeit gem. § 5 Abs. 3 BeamtVG, die nunmehr höchstrichterlich als verfassungswidrig und nichtig erklärt worden ist. Allerdings lässt die Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsfälle bzw. -berechnungen ausdrücklich unberührt, d.h. wer zurückliegend pensioniert wurde und zu dem zeitpunkt das letzte Amt noch nicht drei Jahre innehatte, erhält weiterhin nur Versorgung aus dem vorletzten Amt (siehe BVerfG-Beschluss, Randziffer 67). Für (nach der o.a. Entscheidung) eintretende Versorgungsfälle entfaltet der Beschluss jedoch Wirkung, ebenso ist er für die im Zuge der Föderalismusreform alsbald zu erwartende eigenständige Versorgungs-Gesetzgebung des Bundes und der 16 Bundesländer bedeutsam. In praxi könnte der Spruch wohl auch den Druck auf die für Beurteilungen/Beförderungen entscheidungsbefugten Stellen mindern, eine versorgungsnahe Beamtin/Beamten so "rechtzeitig" zu befördern, dass das übertragene Beförderungsamt noch versorgungswirksam wird.

Carsten Baum


Beschluss_BVerfG_20März07_2 BvL 11-07_Par5BeamtVG.htm PM-BVerfG_13April07_2 BvL-04_Par5BeamtVG.htm
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