BVerfG urteilt:
3-jährige Versorgungswartezeit ist verfassungswidrig
Es geht dabei um die 1975 von einem auf zwei und 1998 (Versorgungsreformgesetz) von zwei auf drei Jahre verlängerte Versorgungswartezeit gem. § 5 Abs. 3 BeamtVG, die nunmehr höchstrichterlich als verfassungswidrig und nichtig erklärt worden ist. Allerdings lässt die Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsfälle bzw. -berechnungen ausdrücklich unberührt, d.h. wer zurückliegend pensioniert wurde und zu dem zeitpunkt das letzte Amt noch nicht drei Jahre innehatte, erhält weiterhin nur Versorgung aus dem vorletzten Amt (siehe BVerfG-Beschluss, Randziffer 67). Für (nach der o.a. Entscheidung) eintretende Versorgungsfälle entfaltet der Beschluss jedoch Wirkung, ebenso ist er für die im Zuge der Föderalismusreform alsbald zu erwartende eigenständige Versorgungs-Gesetzgebung des Bundes und der 16 Bundesländer bedeutsam. In praxi könnte der Spruch wohl auch den Druck auf die für Beurteilungen/Beförderungen entscheidungsbefugten Stellen mindern, eine versorgungsnahe Beamtin/Beamten so "rechtzeitig" zu befördern, dass das übertragene Beförderungsamt noch versorgungswirksam wird.
Carsten Baum
Carsten Baum