Zum Inhalt wechseln

Gut, dass es uns gibt

Disziplinarrecht soll geändert werden

Ziel des Landes darf nicht über dem Rechtsschutzinteresse des Beamten stehen.

Magdeburg.

Die GdP nahm zu dem vorgelegten Gesetzentwurf Stellung und begrüßt die Absicht der Landesregierung, das Disziplinarrecht in Sachsen-Anhalt dem Rahmen des bereits seit dem Jahre 2001 bestehenden Bundesdisziplinargesetzes anzupassen. Gleichfalls machen wir auf grobe Fehler aufmerksam.

Disziplinarrecht soll geändert werden

Das Land will das Disziplinarrecht ändern, Disziplinarverfahren straffen und beschleunigen.

Damit wird Vergleichbarkeit geschaffen. Wir sind für eine Modernisierung, wenn sie Transparenz und damit Akzeptanz schaffen will. Die Erfahrung lehrt, dass Disziplinarverfahren – wegen ihres belastenden Charakters – so schnell als möglich durchgeführt werden sollten.

Wir schlagen vor, auch bei Beamten auf Probe weiterhin eine Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme zu ermöglichen. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, dass bei einem Probe-bzw. Widerrufsbeamten mit vergleichsweise geringer Berufs- und Lebenserfahrung ein strengerer Maßstab angelegt werden soll als bei Lebenszeitbeamten.

Anders als im Bundesdisziplinargesetz wird auf die Schaffung einer Revisionsinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Die Einführung eines weiteren Rechtszuges würde nach Meinung des Landes das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss zeitlich ausdehnen und Mehrkosten verursachen. Zugleich würde dies den Bemühungen um eine Verkürzung der Verfahrensdauer und damit einer Effizienzsteigerung zuwider laufen.

Wir bemängeln, dass in dem neuen Disziplinargesetz keine bundesverwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt möglich sein soll. Hier muss entsprechend § 69 ff. BDG die Möglichkeit der Revisionseinlegung möglich sein. Im Übrigen halten wir es für mit Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz nicht vereinbar, Beamte des Landes Sachsen-Anhalt schlechter zu behandeln als Beamte des Bundes oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, welche Rechtsschutz bis zum Bundesverwaltungs- bzw. Bundesarbeitsgericht in Anspruch nehmen können. Aus diesem Grund sollten die Regelungen in §§ 69 und 70 BDG entsprechende Anwendung finden.

Das begrüßenswerte Ziel des Landes zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens darf nicht über dem Rechtsschutzinteresse des Beamten stehen.

Bislang wurden Disziplinarverfahren während des Strafprozesses ausgesetzt und erst nach einer Entscheidung im Strafprozess weiter geführt. Mit der Gesetzesänderung soll eine parallele Verfahrensführung grundsätzlich möglich sein.

Mit dem Erlass eines neuen Disziplinargesetzes soll die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA) vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), abgelöst werden.

Verfahrensrechtlich soll das Disziplinarrecht von der Bindung an das Strafprozessrecht weitgehend gelöst und stattdessen eng an das Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht angelehnt werden, so die Begründung des Landes.

Bei der Ausgestaltung des behördlichen Disziplinarverfahrens soll auf die bisherige Unterscheidung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Disziplinarverfahren verzichtet werden. Stattdessen ist ein einheitliches behördliches Disziplinarverfahren vorgesehen, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts stehen. Deren Ergebnis bildet dann die Grundlage für den Erlass einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügung oder für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Hierdurch soll doppelter Ermittlungsaufwand, wie er bisher durch das Nacheinander von Vorermittlungen und Untersuchung gegeben ist, vermieden und so eine nicht unerhebliche Beschleunigung des Verfahrens herbeigeführt werden.

Die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten soll dahingehend erweitert werden, dass dieser im Grundsatz nicht nur wie bisher die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge (ehemals Gehaltskürzung), sondern nunmehr auch die Disziplinarmaßnahme Kürzung des Ruhegehalts verhängen darf. Hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme Geldbuße soll eine nach der Höhe des Geldbetrages differenzierende Zuständigkeit entfallen. Dies hat zur Folge, dass künftig jeder Dienstvorgesetzte (bei uns die Polizeipräsidenten und Einrichtungsleiter) z.B. Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen darf. Bezüglich der Disziplinarmaßnahme Kürzung der Dienstbezüge soll der zuständige Dienstvorgesetzte die Befugnis erhalten, die Kürzung der Dienstbezüge um bis zu einem Fünftel – anstatt bisher für längstens 18 Monate – nunmehr für die Dauer von bis zu zwei Jahren aussprechen zu können.

Disziplinarklagen sollen zukünftig in der ersten Instanz nur noch vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verhandelt werden.

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem neuen Gesetz sollen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnehmen. Für die erstinstanzlichen Verfahren wäre das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Dort soll eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet werden.

This link is for the Robots and should not be seen.