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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts
Im Weiteren ging er auf den § 26 "nicht zu berücksichtigende Zeiten" ein.
Das Festhalten am § 26 ist fast 20 Jahre nach der deutschen Einheit nicht mehr nachzuvollziehen. Dies bedeutet eine Bestrafung auf Lebenszeit.
Der Dienstherr kürzt Besoldungsansprüche wegen vor dem Beamtenverhältnis liegender Zeiten, die allerdings für eine Ernennung selbst nicht hinderlich waren. Grotesker Weise werden damit gerade diejenigen, die nach den Personalüberprüfungen als „unbelastet“ und damit würdig zur Berufung in ein Beamtenverhältnis eingestuft wurden, getroffen. Nach Einschätzung von unabhängigen Kommissionen weil sie eben nicht schädlich gehandelt oder anderen Menschen geschadet haben.
Diesen betroffenen Beamten u.a. mit Dienstzeiten bei den Grenztruppen der DDR wird eine solche Schlechterstellung nicht nur in der Besoldung sondern bis hin zur Altersversorgung auferlegt. Die anderen Beamtinnen und Beamten bei denen Systemnähe vermutet wird, müssen diese glaubhaft widerlegen.
Der § 26 hat selbst noch gravierende und nachteilige Auswirkung im Versorgungsrecht.
Insbesondere aus unserer beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamte kennen wir die Verjährungszeiten für Straftaten sehr genau. Diese betroffenen Beamten haben keine Straftaten und Menschenrechtsverletzungen begangen, sondern sie haben damals zum Teil als noch sehr junge Menschen an das bestehende System geglaubt.
Eine finanzielle Bestrafung bis hin zum Lebensende ist in diesen konkreten Fällen in keiner Weise gerechtfertigt und angemessen. Laut Entwurf findet im Übrigen eine Überführung der bestehenden Beamtenverhältnisse statt und keine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters. Für Neueinstellungen ist diese Regelung sicher nicht mehr nötig, da erstens kaum Neueinstellungen stattfinden und wenn, dann haben nur wenige der heutigen Bewerber damals schon gelebt.
Die GdP schlägt deshalb vor, den § 26 ersatzlos zu streichen und entsprechende Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmen.