Die GdP informiert
Wichtige Informationen für Beihilfeberechtigten
Bisher hatte ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung i. H. v. 41,00 Euro oder mehr zur Folge, dass der Bemessungssatz der betroffenen Person um 20 v. H. gemindert wurde.
Der bisherige § 47 (7) BBhV wurde jetzt vollständig aufgehoben, so dass der Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung keine Auswirkungen mehr auf den Bemessungssatz hat.
Der bisherige § 47 (7) BBhV wurde jetzt vollständig aufgehoben, so dass der Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung keine Auswirkungen mehr auf den Bemessungssatz hat.
Sofern ihr beim zuständigen Rentenversicherungsträger schon teilweise auf den Beitragszuschuss verzichtet habt, könnt ihr den Verzicht widerrufen.
Dazu muss man laut Hinweis seines entsprechenden Rentenbescheids, seinen damals erklärten Teilverzicht auf den Zuschuss zur Krankenversicherung widerrufen und nun den vollen Zuschuss beantragen.
Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite der GdP, in der Novemberausgabe der Deutschen Polizei bzw. über das Landesbüro.
Der Landesvorstand
Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.
Hier gibt es noch weiterführende Erklärungen als PDF-Datei.