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"Gut, dass es uns gibt!"

Wie ist der Stand zum § 14a BeamtVG?

Verweigerungshaltung des Landes ein Skandal

Magdeburg.

Nach längerer Unterbrechung hier wieder eine Sachstandsmeldung zum Thema vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG.

Die GdP hatte nach dem Urteil des BVerwG vom 23.6.2005 die Ansprüche auf Neuberechnung der Pensionen von allen Berechtigten gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt gefordert. Der Dienstherr will nach wie vor das Urteil nicht auf alle Berechtigten übertragen. Es wurde vereinbart, Musterprozesse einzuleiten. Diese befinden sich im Instanzenzug, wobei es erstinstanzliche Urteile z.B. in Sachsen-Anhalt Brandenburg und gibt. Das VG Potsdam (Urteil vom 23.8.2006 - 2 K 3449/01) und das VG Magdeburg (Urteile vom 6.3.2007 – 5 A 140/06 und 3.7.2007 – 5 A 10/07) gaben unseren Kollegen Recht und verpflichteten den Dienstherrn zur Neuberechnung der Pensionen auf Grundlage der Berechnungsmethode des Urteils des BVerwG.
Die Verfahren vor dem VG Magdeburg betrafen sowohl Kollegen aus dem Bereich der Bundespolizei, als auch einen Polizisten aus Sachsen-Anhalt. In den Verfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik (vertreten .durch die OFD Hamburg) wurden keine Rechtsmittel eingelegt und die Nachzahlungsbeträge bereits an die Kollegen ausgezahlt.

Das Urteil des VG Magdeburg für den Kollegen aus Sachsen-Anhalt ist noch nicht rechtskräftig. Das Land wird aufgefordert, wie die Bundesrepublik Deutschland zu verfahren, kein Rechtsmittel einzulegen, die Entscheidung anzuerkennen, neu zu bescheiden und entsprechende Nachzahlungen zu leisten.

Die GdP wird umgehend einen Termin mit dem Finanzminister vereinbaren, um die weitere Verfahrensweise abzusprechen und ggf. notwendige Entscheidungen treffen. Wir werden über die weitere Entwicklung zeitnah berichten.

Für die GdP ist eine weitere Verweigerungshaltung des Landes Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ein Skandal.

Wie viele Urteile sind noch nötig, damit Sachsen-Anhalt auf den Boden der Rechtsstaatlichkeit zurückkehrt und das Urteil des BVerwG anerkennt und umsetzt? Das Verhalten des Landes ist an Arroganz nicht zu übertreffen.

Flugblatt 14a 26.7.pdf

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