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Übertragung des Tarifvertrages auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger

Beschluss der Landesregierung

Magdeburg.

Unter dem TOP 8.3, „Eckpunkte für eine Übertragung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes“ hat die Landesregierung am 3.3.2009 folgenden Beschluss gefasst: „Die Landesregierung beauftragt das Ministerium der Finanzen, entsprechend der in der Sitzung verteilten Kabinettsvorlage des Ministeriums der Finanzen (Nr. 0966) vom 2. März 2009 einen Gesetzentwurf zur zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich zu erstellen.“ In dem Beschluss heißt es weiter:

Unter dem TOP 8.3, „Eckpunkte für eine Übertragung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes“ hat die Landesregierung am 3.3.2009 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Landesregierung beauftragt das Ministerium der Finanzen, entsprechend der in der Sitzung verteilten Kabinettsvorlage des Ministeriums der Finanzen (Nr. 0966) vom 2. März 2009 einen Gesetzentwurf zur zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich zu erstellen.“

In dem Beschluss heißt es weiter:

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbarten am 1. März 2009 in Potsdam nachstehende Eckpunkte:

  1. Gewährung einer Einmalzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (keine Auszubildenden) in Höhe von insgesamt 40 Euro als Ausgleich für eine fehlende lineare Erhöhung für die Monate Januar und Februar 2009; Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig; eine Fälligkeit ist bisher nicht vereinbart worden;
  2. Erhöhung der Tabellenwerte um 40 Euro sowie anschließende lineare Erhöhung um 3 v. H. ab dem 1. März 2009 und weitere lineare Erhöhung um 1,2 v. H. ab dem 1. März 2010,
  3. Erhöhung der Ausbildungsentgelte der Auszubildenden ab 1. März 2009 um 60 Euro und ab 1. März 2010 um 1,2 v. H..

2. Übertragung auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt

Das unter Nummer 1 dargestellte Tarifergebnis soll Inhalts- und zeitgleich auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich übertragen werden.

Die Besoldung ist wegen des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Da in den vergangenen Jahren der Gleichklang der Einkommensentwicklung mit dem Tarifbereich in Sachsen-Anhalt am deutlichsten beeinträchtigt wurde (einseitige Streichung der Sonderzuwendung im Besoldungsbereich), besteht bei fortgesetzter Ungleichbehandlung das bundesweit höchste Risiko einer Verletzung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 40 Euro enthält eine soziale Komponente. Sie wirkt sich bei Beamtinnen und Beamten mit niedriger Besoldung stärker als bei Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen aus. Dieser Sockelbetrag bedeutet für verheiratete Beamtinnen und Beamte

    • in der Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) eine lineare Erhöhung in Höhe von 2 v. H.,
    • in der Besoldungsgruppe A 9 (Endstufe) eine lineare Erhöhung in Höhe 1,5 v. H.,
    • in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe) eine lineare Erhöhung in Höhe von 0,95 v. H.,
    • in der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) eine lineare Erhöhung in Höhe von 0,7 v. H. und
    • in der Besoldungsgruppe B 9 eine lineare Erhöhung in Höhe von 0,45 v. H..
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