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Geltendmachung zur amtsangemessenen Alimentierung

Notwendigkeit von Widersprüchen auch für Versorgungsempfänger

Wir setzen uns für euch ein

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 zwei Beschlüsse gefasst (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), in denen es die Alimentierung als nicht amtsangemessen gerügt hat. Hierbei bezog sich das BVerfG auf Vorlagebeschlüsse und vorhergehende Entscheidungen des BVerfG aus 2015 wonach der Gesetzgeber des Landes aufgestellte Parameter zur Berechnung einer amtsangemessenen Alimentierung zu berücksichtigen hat.
Das Land Sachsen-Anhalt hat bereits darauf reagiert und die Familien-/Kinderzuschläge für Beamtenfamilien entsprechend rückwirkend angepasst. Zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes gehört es jedoch auch, die Prüfung in regelmäßigen Abständen, welche auch zwischen den Tarifabschlüssen (jährlich) vorzunehmen ist und sich ebenso auf die Grundversorgung bezieht, um einer Unterversorgung entgegenzuwirken, durchzuführen. Gerade in Bezug auf die besonders hohe Entwicklung der Inflation ist der Gesetzgeber verpflichtet. Dies hat das Land für das Jahr 2023 bisher nicht vorgenommen.
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerfG ist auch für 2023 davon auszugehen, dass die Alimentation für Beamtinnen und Beamte generell und die Versorgung von Beamtinnen und Beamten nicht verfassungskonform ist.
Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat für das Jahr 2023 keinen Verzicht auf die Einrede zu Ansprüchen aus dem Besoldungsjahr 2023 erklärt, sodass es nunmehr zwingend notwendig ist, für das laufende Jahr 2023 einen Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung (hier Versorgung) bei der Bezügestelle zu stellen, um der Verjährung entgegenzuwirken.

Die Gewerkschaft der Polizei stellt Euch in der Anlage einen Musterwiderspruch zur Versorgung zur Verfügung.
Wir können Euch diesen zwingenden Schritt nicht ersparen, weil das Land bisher keinerlei Bewegung in Sachen der amtsangemessenen Alimentation zeigt.
Wir bitten Euch die Widersprüche eigenständig und zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres 2023 (fristwahrend) bei Eurer Bezügestelle einzureichen.
Bitte achtet auf einen geeigneten Nachweis!
Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch empfehlen, dass die Einlegung des Widerspruchs per Einschreiben mit Nachweis oder per Fax mit Sendeprotokoll (Faxnummer: 0391/5454100 erfolgen sollte, da die Versendung per E-Mail nicht anerkannt wird.

Hintergrund:
Mit Urteil (L 11 AS 632/20) vom 4. November 2021 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Der Landesvorstand


!!! Achtung Hinweis von uns !!!

Nach unseren Erfahrungen ist das Fax nur zu den Sprechzeiten der Bezügestelle erreichbar:
Dienstag 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag  09.00 Uhr - 12.00 Uhr 

Das muss dieses #moderndenken sein, von dem immer alle reden.


Den vorbereiteten Widerspruchsvordrucke findet ihr unter diese News und alle Senioren werden ihn auch per Post erhalten:

Zum Öffnen des Flugblattes klicken Sie bitte auf das Bild.

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Zum Öffnen des Widerspruchs für Versorgungsempfänger klicken Sie bitte auf das Bild.

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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