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Geltendmachung zur amtsangemessenen Alimentierung

Notwendigkeit von Widersprüchen

Wir setzen uns für euch ein

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundes-verfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 zwei Beschlüsse gefasst (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), in denen es die Alimentierung als nicht amtsangemessen gerügt hat. Hierbei bezog sich das BVerfG auf Vorlagebeschlüsse und vorhergehende Entschei-dungen des BVerfG aus 2015 wonach der Gesetzgeber des Landes aufgestellte Pa-rameter zur Berechnung einer amtsangemessenen Alimentierung zu berücksichtigen hat.
Das Land Sachsen-Anhalt hat bereits darauf reagiert und Familien-/Kinderzuschläge in der Vergangenheit entsprechend angepasst. Zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Alimentierung der Beamtinnen und Beamten des Landes gehört es jedoch auch, die Prüfung für alle Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Abständen, auch die zwischen den Tarifabschlüssen (jährlich), vorzunehmen, um einer Unteralimentierung entgegenzuwirken. Gerade in Bezug auf die besonders hohe Entwicklung der Inflation ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Prüfung auch zeitgerecht im Rahmen der Alimen-tierung zu prüfen. Dies hat das Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2022 und 2023 jedoch bisher nicht vorgenommen.
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerfG ist auch für 2023 davon auszuge-hen, dass die Alimentation für Beamtinnen und Beamte generell und die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kinder auch für 2023 nicht verfas-sungskonform ist.
Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat für das Jahr 2023 kei-nen Verzicht auf die Einrede zu Ansprüchen aus dem Besoldungsjahr 2023 erklärt, sodass es nunmehr wiederum zwingend notwendig ist, für das laufende Jahr 2023 einen Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung bei der Bezügestelle zu stellen, um der Verjährung entgegenzuwirken.
Wir können Euch diesen zwingenden Schritt leider nicht ersparen, weil das Land Sachsen-Anhalt bisher keinerlei Bewegung in Sachen der amtsangemessenen Alimentation zeigt.
Die Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalt stellt Euch in der Anlage entsprechende Musterwidersprüche zur allgemeinen amtsangemessenen Alimentation sowie zur Alimentation für Beamtenfamilien mit drei oder mehr Kindern zur Verfügung. Bei kinderreichen Beamtenfamilien wurde bereits in den Infoschreiben der letzten Jahre auf einen besonderen Widerspruch verwiesen, weil die Vorlageentscheidungen beim Bundesverfassungsgericht noch nicht zur endgültigen Entscheidung gekommen sind.
Wir bitten Euch die Widersprüche eigenständig und zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres 2023 (fristwahrend) bei Eurer Bezügestelle einzureichen. Für Beamtin-nen und Beamte mit drei oder mehr Kindern bitten wir vorsorglich um Einreichung bei-der Widersprüche.
Bitte achtet auf einen geeigneten Nachweis!
Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch empfehlen, dass die Einlegung des Wider-spruchs per Einschreiben mit Nachweis oder per Fax mit Sendeprotokoll erfolgen sollte, da die Versendung per E-Mail nicht anerkannt wird.

Hintergrund:
Mit Urteil (L 11 AS 632/20) vom 4. November 2021 hat das Landessozialgericht Nie-dersachsen-Bremen entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfa-cher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Der Landesvorstand


!!! Achtung Hinweis von uns !!!

Nach unseren Erfahrungen ist das Fax nur zu den Sprechzeiten der Bezügestelle erreichbar:
Dienstag 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag  09.00 Uhr - 12.00 Uhr 

Das muss dieses #moderndenken sein, von dem immer alle reden.


Die vorbereiteten Widerspruchsvordrucke findet ihr unter diese News:

1. Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamtinnen und Beamten
2. Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung mit drei oder mehr Kindern

1. zum Öffnen des allgemeinen Widerspruchs klicken Sie bitte auf das Bild.

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt

2. zum Öffnen des Widerspruchs für 3 und mehr Kinder klicken Sie bitte auf das Bild.

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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