Zum Inhalt wechseln

Zwei wichtige Information für Tarifbeschäftigte

Besitzstandzulage bei Erkrankung des Kindes - Vergabe von Bonuspunkten in der Pflichtversicherung

Magdeburg.

>> Es kursieren Schreiben, in denen Beschäftigte, denen kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage gezahlt werden (§ 11 TVÜ-Länder), davor gewarnt werden, Freistellungstage bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V in Anspruch zu nehmen. >> Vergabe von Bonuspunkten der VBL ohne Rechtsmittel


Besitzstandzulage - bei Erkrankung des Kindes - TVÜ-Länder:

Es kursieren momentan (auch länderübergreifend) Schreiben, in denen übergeleitete Beschäftigte, denen kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage gezahlt werden (§ 11 TVÜ-Länder), davor gewarnt werden, Freistellungstage bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V in Anspruch zu nehmen.

Diese Schreiben beziehen sich auf Satz 2 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder. Nach dieser Regelung entfällt die Besitzstandszulage bei einer Unterbrechung der Entgeltzahlung und wird nur in den drei dort aufgezählten Fällen (Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen) weiter gezahlt.

Das MF weist im Schnellbrief vom 27. Nov. 2006 Az.: 14.1-9211, darauf hin, dass die Unterbrechungen nach § 45 SGB V nicht zum Wegfall der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder führen. Da diese Unterbrechungen regelmäßig nur von kurzer Dauer sind, stünde der Wegfall der Besitzstandszulage in keinem Verhältnis zur Länge der Unterbrechung.

Anders verhält es sich dagegen beim unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TV-L. Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 28 TV-L führt zum Wegfall der Besitzstandszulage.

Besitzstandzulage_KK.pdf

Vergabe von Bonuspunkten in der Pflichtversicherung - weitere Beanstandungen sind nicht erforderlich

Versicherungsnachweise 2004 und 2005 der Pflichtversicherung (VBLklassik) in Bezug auf Bonuspunkte bereits Gegenstand von Klagen – weitere Beanstandungen sind nicht erforderlich

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 30. November 2006 beschlossen, in der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost im umlagefinanzierten Versorgungskonto I Bonuspunkte in Höhe von 0,25 Prozent der dort bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt erworbenen Versorgungspunkte zuzuteilen. Gleichwohl erreichen die VBL zahlreiche Anfragen zu diesem Thema sowie eine große Anzahl von Beanstandungen der Versicherungsnachweise 2004 und 2005 in der VBLklassik. Diese Versicherungsnachweise sind hinsichtlich der Frage der Vergabe von Bonuspunkten aber bereits Gegenstand anhängiger Klagen.

Viele unserer Versicherten wollen in diesem Punkt nicht individuell gegen die Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 vorgehen und ein eigenes Klageverfahren betreiben. Sie möchten lediglich ihre Rechte wahren und haben bereits im Vorfeld erklärt, eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung in den anhängigen Verfahren auch gegen sich gelten zu lassen.

Um unseren Versicherten, die sich mit entsprechenden Gedanken tragen, Mühen und Kosten zu ersparen, erklärt sich die VBL aufgrund Verwaltungsratsbeschlusses vom 30. November 2006 bereit, hinsichtlich der Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 in der Frage der Vergabe von Bonuspunkten auf die Einhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Beanstandung dieser Versicherungsnachweise durch unsere Versicherten sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Entsprechendes gilt für die Erhebung einer Klage zum ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht der VBL.

Das bedeutet, dass unsere Versicherten in dieser Sache weder die Versicherungsnachweise 2004 und 2005 gegenüber der VBL beanstanden noch Klage erheben müssen, um ihre Rechte zu wahren.

Sobald die Rechtslage durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung in den anhängigen Prozessen geklärt ist und die Gremien der VBL sich hiermit befasst haben, wird die VBL unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen und die Versicherten über das Ergebnis informieren. Gegen diese Mitteilungen haben unsere Versicherten dann wiederum die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

This link is for the Robots and should not be seen.