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Änderung bei der Verlängerung der Lebensarbeitszeit für den Polizeivollzug
Die Anhebung soll demnach schrittweise für alle Polizeivollzugsbeamten bis zum 62. Lebensjahr erfolgen. Gleichzeitig sollen besonders belastende Dienstzeiten für die Betroffenen auf die Lebensarbeitszeit angerechnet werden.
- Beginn der Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird der 1.1.2019 (Jahrgänge 1954 für Verwaltungsbeamte bzw 1959 für Polizeivollzugsbeamte) sein.
Während der Anhörung machte der GdP-Landesvorsitzende, Uwe Petermann deutlich, dass die Verlängerung Lebensarbeitszeit durch die GdP dem Grunde nach und auch inhaltlich abgelehnt wird.
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die bisherige Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages (§ 10 BesVersEG LSA) nicht fortgeführt werden soll, „da diese einmalige Leistung in Höhe von 4.091 Euro den Lebenszuschnitt der Beamtinnen und Beamten nicht prägt“.
- Uwe Petermann machte hierzu deutlich, dass die bisherige Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 4.091 Euro bei Pensionseintritt für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beibehalten werden muss. Dieser Ausgleich wird bisher Beamtinnen und Beamten gewährt, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand treten.