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Fachausschuss Tarif

Weiterhin Ausgleichstage?

Magdeburg.

Der Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) regelt die Wahlmöglichkeit der Beschäftigten bzgl. des Ausgleichs geleisteter bei vereinbarter Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Der Tarifvertrag läuft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 .
Der Arbeitgeber kann mit dem Beschäftigten, längstens befristet für die Dauer der Laufzeit, eine Vereinbarung zur Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von
    1. 95,00 v.H. = 6,5 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr,
    2. 93,75 v.H. = 8,125 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr oder
    3. 92,50 v.H. = 9,75 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr
treffen.

Dienstliche Belange dürfen dem jedoch nicht entgegenstehen.

Anträge von Beschäftigten, die der Titelgruppe 96 zugeordnet sind bzw. das 60. Lebensjahr vollendet haben, können nur dann abschlägig beschieden werden, wenn dringende dienstliche Belange dies begründen.

Laut Tarifvertrag besteht das Wahlrecht bzgl.

    • der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit oder
    • der Gewährung von Ausgleichstagen.
Ausgleichstage müssen innerhalb des Halbjahres, in welchem sie anfallen (ab 01.01 bzw. 01.07.), in Anspruch genommen werden. Während der Gültigkeit der Vereinbarung kann eine Änderung nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Dienstherren getroffen werden.

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. während der Laufzeit der Vereinbarung vollenden, können die ab Vollendung des 60. Lebensjahre erworbenen Ausgleichstage ansparen und unmittelbar vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisse als Block in Anspruch nehmen.

Beschäftigten, die diese Vereinbarung abschließen, kann nicht gekündigt werden.

FA Tarif

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