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"Gut, dass es uns gibt!"

Beihilfereform: Bessere Leistungen – verpasste Chancen

DGB erreicht Verbesserungen im Beteiligungsverfahren

Berlin/ Magdeburg.

Mit dem Entwurf einer Bundesbeihilfeverordung liegt eine Vorschriftensammlung vor, die die bisherigen Beihilfevorschriften ersetzen soll. Grund dafür ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004, dass Allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen. Der Anspruch auf Beihilfe und wesentliche Strukturprinzipien der Beihilfegewährung sind demnach gesetzlich zu verankern.

Beteiligungsgespräch zur Beihilfeverordnung
Am 26. Mai 2008 sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, u.a. der Vertreter der GdP mit dem Bundesinnenministerium zum Beteiligungsgespräch über den Entwurf einer neuen Beihilfeverordnung zusammenkommen.

Das Beihilferecht soll den Prinzipien des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen und die Weiterentwicklung der Krankenversorgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes sicherstellen.

Gegenüber den bisherigen Regelungen sieht der Entwurf u. a. folgende Änderungen vor: Aufwendungen für die Soziotherapie für schwerwiegend psychisch Erkrankte werden beihilfefähig. Arzneimittel, deren Preis 30 Prozent niedriger liegt als der jeweilige Festbetrag, werden von Eigenbehalten freigestellt. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen wird neu geregelt. Zudem wird die Möglichkeit zu einer pauschalen Kostenbeteiligung bei Prävention und Gesundheitsförderung eröffnet. Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten wird von 18.000 auf 17.000 Euro (statt auf 10.000 Euro) gesenkt.

Diese Verbesserung und ein Teil der Änderungen gehen auf die Stellungnahmen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften bei den bisherigen Gesprächen zurück.

Antrag aus Sachsen- Anhalt auf dem Bundeskongress

Der Landesbezirk Sachsen-Anhalt hatte auf dem 23. GdP-Bundeskongress den Antrag gestellt, dass die begünstigende Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB V) für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch in die Beihilfevorschriften des Bundes aufgenommen werden. Dafür soll sich der Bundesvorstand einsetzen. Die Delegierten hatten dem Antrag einstimmig zugestimmt.

Bisher hatte der Gesetzgeber ausschließlich Regelungen des GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetzes mit belastendem Charakter für die Beihilfeberechtigten übernommen. Beispielhaft sind die Zuzahlungen beim Besuch des Arztes. Mittlerweile sind für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch einige entlastende Regelungen getroffen worden, um z.B. den Präventionsgedanken und die Eigenverantwortung für die Gesundheit zu fördern. Diese Regelungen fehlten aber bisher in den Beihilfevorschriften.

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