Novellierung des SOG-LSA
Kolze/Erben: Rechts- und Handlungssicherheit für Polizei und Kommunen
GdP-Forderungen werden von CDU und SPD unterstützt
- Neufassung von § 41 Abs. 6 SOG LSA (in den Medien als sog. „Zwangstest“ bezeichnet)
Ziel war es, eine Regelung zu finden, die einerseits den berechtigten Schutzinteressen von Polizeivollzugsbeamten oder auch Rettungskräften Genüge tut und andrerseits verhindert, dass Bevölkerungsgruppen diskriminiert werden. Deshalb wird die Regelung so ausgestaltet werden, dass von der Aufführung einzelner Krankheitserreger abgesehen wird. Damit wird einer Diskriminierung als sog. „Risikogruppen“ entgegengewirkt.
- Keine Änderung von § 33 SOG LSA (neu)
Die Vorschrift zur Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen trägt insbesondere der technischen Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten Rechnung. Nach herrschender Auffassung wären solche Anordnungen auch nach geltender Rechtslage aufgrund von § 13 SOG LSA möglich. Mit der Neuregelung in § 33 SOG LSA als Standardmaßnahme wird die Eingriffsschwelle zusätzlich angehoben. Auch im Kontext mit der Begründung des Gesetzentwurfes ist eindeutig, dass die von den Oppositionsfraktionen befürchteten Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit nicht zu befürchten sind.
- Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten von Kommunen und Polizei zur Bekämpfung ruhestörenden Lärms
Die kommunalen Spitzenverbände, die Stadt Magdeburg und auch die Gewerkschaft der Polizei haben in der Anhörung entsprechende Maßnahmen angemahnt. In einer überaus großen Zahl von Fällen geht ruhestörender Lärm von Musikanlagen aus, die in Wohnungen betrieben werden. Aufgrund einer Entscheidung des Landesgerichtes Halle stellt die bisherige Vorschrift des § 43 SOG LSA keine ausreichende Befugnis dar, zur Nachtzeit eine Wohnung zu betreten und z. B. die Musikanlage sicherzustellen. Da andere praktikablere und verhältnismäßige Handlungsoptionen nicht zur Verfügung stehen, hat dies in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Nachbarschaft den Lärm für die restliche Nachtzeit hinnehmen muss. Diesbezüglich haben andere Bundesländer in ihren Polizeigesetzen (so z.B. in Thüringen und Brandenburg) Abhilfe geschaffen und ein Betreten von Wohnungen auch zur Nachtzeit erlaubt, wenn von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß und Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Eine solche Regelung sehen die Koalitionsfraktionen auch für Sachsen-Anhalt vor.
Kolze: „Wir betrachten die Novelle als eine sinnvolle Weiterentwicklung eines der modernsten Polizeigesetze Deutschlands, die sowohl Rechtssicherheit als auch Handlungsfähigkeit für die Polizei und die Sicherheitsbehörden zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gewährleistet. Die Novelle ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsarchitektur Sachsen-Anhalts in konsequenter Umsetzung der Koalitionsvereinbarungen.“
Bei dem Gesetzgebungsvorhaben handelt es sich um ein umfangreiches Änderungsgesetz. Wegen der zahlreichen anderen Gesetzgebungsvorhaben war die Erarbeitung der Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes bislang noch nicht abgeschlossen. Deshalb werden die Vertreter der Koalitionsfraktionen in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport in dieser Woche beantragen, das Gesetz genauso wie den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen von der Tagesordnung abzusetzen und in der nächsten Sitzung zu beraten.
CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
P R E S S E S T E L L E
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