Pflegeversicherung
0,25 % Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer
Betroffen sind alle kinderlosen ArbeitnehmerInnen, die nach 1939 geboren sind und älter als 23 Jahre sind. Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) orientiert sich bei der Berechnung der Vergütungen und Löhne an der Lohnsteuerkarte. Wenn auf der Lohnsteuerkarte Kinder eingetragen sind (auch 0,5 Kinder) wird dieser Zuschlag nicht abgezogen, auch dann nicht, wenn die Kinder in späteren Jahren nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte erscheinen.
Wenn auf der Lohnsteuerkarte keine Kinder bescheinigt sind, können unter bestimmten Umständen ArbeitnehmerInnen vom zusätzlichen Beitrag freigestellt werden, wenn sie Kinder haben oder irgendwann hatten. Darunter fallen z. B.
- bereits volljährige Kinder
- bereits verstorbene Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder.
In diesen Fällen muss dem NLBV durch Kindergeldbescheid, Geburts- oder Adopitonsurkunde, Nachweis über Unterhaltspflicht oder Auszug aus dem Familienbuch nachgewiesen werden, dass die ArbeitnehmerInnen mindestens ein Kind haben oder hatten. Dann wird der zusätzliche Lohnabzug in Höhe von 0,25 % nicht wirksam.
Wenn auf der Lohnsteuerkarte keine Kinder bescheinigt sind, können unter bestimmten Umständen ArbeitnehmerInnen vom zusätzlichen Beitrag freigestellt werden, wenn sie Kinder haben oder irgendwann hatten. Darunter fallen z. B.
- bereits volljährige Kinder
- bereits verstorbene Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder.
In diesen Fällen muss dem NLBV durch Kindergeldbescheid, Geburts- oder Adopitonsurkunde, Nachweis über Unterhaltspflicht oder Auszug aus dem Familienbuch nachgewiesen werden, dass die ArbeitnehmerInnen mindestens ein Kind haben oder hatten. Dann wird der zusätzliche Lohnabzug in Höhe von 0,25 % nicht wirksam.
Personalratswahlen 12./13.04.2005