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Beihilferegelung mit höherem Recht unvereinbar - Bundesverwaltungsgericht muss entscheiden

Rechtssichernd Widersprüche einlegen!

Hannover:.

Bereits im Jahr 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beihilfevorschriften für rechtswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist nicht erfolgt. Das BVerwG muss jetzt in zwei Fällen über die Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr und andere Kürzungen auf der Grundlage der Beihilfevorschriften entscheiden.

Bereits im November 2007 hat das OVG Nordrhein-Westfalen (Az: 1 A 995/06) den Abzug der Praxisgebühr im Beihilferecht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Das BVerwG muss nun im Rahmen der Revision entscheiden. Im März 2008 hat das Niedersächsische Finanzministerium erklärt, dass für den Fall, dass das BVerwG die Entscheidung bestätigt, allen Beihilfeberechtigten rückwirkend zum November 2007 die einbehaltene Praxisgebühr erstattet wird, unabhängig davon, ob die Betroffenen den Rechtsweg beschritten haben.

Im Hinblick auf diese Entscheidung muss kein Widerspruch eingelegt werden!

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az: 3 A 277/07) hat im Februar 2008 die derzeitigen Beihilferegelungen für mit höherrangigem Recht unvereinbar gehalten, da bereits im Jahr 2004 durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, dass die Bedeutung der Beihilfevorschriften für eine amtsangemessene Alimentation einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und nicht lediglich verwaltungsintern geregelt werden können. Eine gesetzliche Regelung ist bis heute nicht erfolgt. Die Entscheidung des VG Göttingen bezieht sich nicht nur auf die Praxisgebühr, sondern auch auf andere Kürzungen, etwa bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Die Sprungrevision zum BVerwG wurde am 31. März 2008 eingelegt.

Da es bezogen auf diesen Sachverhalt keine Aussage des Finanzministeriums hinsichtlich einer Handhabung im Fall der Bestätigung des Urteils durch das BVerwG gibt, sollten alle Betroffenenen rechtswahrend Widersprüche gegen Kürzungen, die aus den Beihilferegelungen resultieren, einlegen.
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