Offene Fragen zum Verfall des Urlaubsanspruchs soll der EuGH jetzt klären!
Unklar war insbesondere die Frage, ob sich dies nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch auf zusätzlich vorgesehene Urlaubsansprüche bzw. solche, die sich aus einer besonderen Arbeitszeitverteilung ergeben, bezieht. Weiterhin war ungeklärt, ob sich die Richtlinie und damit die Rechtssprechung auch auf Beamtenverhältnisse beziehen. Niedersachsen hatte in der Folge auch für Beamtinnen und Beamte die Regelung geschaffen, dass der infolge Erkrankung nicht genommene Urlaub nicht verfällt, allerdings die Fälle ausgeschlossen, in denen die Betroffenen von der Krankheit unmittelbar in den Ruhestand übergehen. Letzteres wurde mit dem, dem Beamtenverhältnis immanenten, fehlenden Leistungs-Gegenleistungsverhältnis begründet.
Diese Fragen möchte das VG Frankfurt jetzt geklärt wissen und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Der EuGH soll sich insbesondere zu den Fragen positionieren, ob die Richtlinie auch auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet, ob auch Ansprüche über den Mindesturlaub hinaus erfasst sind und ob ein in den Ruhestand getretener Beamter, der aus Krankheitsgründen keinen Urlaub nehmen konnte, einen Abgeltungsanspruch hat.
Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.
Diese Fragen möchte das VG Frankfurt jetzt geklärt wissen und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Der EuGH soll sich insbesondere zu den Fragen positionieren, ob die Richtlinie auch auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet, ob auch Ansprüche über den Mindesturlaub hinaus erfasst sind und ob ein in den Ruhestand getretener Beamter, der aus Krankheitsgründen keinen Urlaub nehmen konnte, einen Abgeltungsanspruch hat.
Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.